Gesetze / Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

AGG

§ 26h Verwendung der Geschenke an die Unabhängige Bundesbeauftragte oder den Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung

Stand: 28.05.2022

ArbeitsrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGG/26h#abs-1 (1) Erhält die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung ein Geschenk in Bezug auf das Amt, so muss sie oder er dies der Präsidentin oder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages mitteilen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGG/26h#abs-2 (2) Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages entscheidet über die Verwendung des Geschenks. Sie oder er kann Verfahrensvorschriften erlassen.

§ 26g § 26i