(1) Die überörtliche Betreuungsbehörde setzt die Höhe der Vergütung auf Antrag des Betreuungsvereins fest.
(2) Der Antrag bedarf der Textform. Der Betreuungsverein hat die den Vergütungsanspruch begründenden Umstände innerhalb der in § 7 Satz 2 genannten Frist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.