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AGBVormVG

§ 4 Zuständigkeit der überörtlichen Betreuungsbehörde, Aufsicht und Aufbringung der Mittel

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGBVormVG/4#abs-1 (1) Zuständig für die Durchführung der Prüfungen nach § 2 ist die überörtliche Betreuungsbehörde. Diese ist auch zuständig für die Anerkennung anderer Stellen auf der Grundlage einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 2.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGBVormVG/4#abs-2 (2) In Angelegenheiten, die die Aufgaben der überörtlichen Betreuungsbehörde nach Absatz 1 betreffen, untersteht diese der Fachaufsicht des für Soziales zuständigen Mitglieds der Landesregierung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AGBVormVG/4#abs-3 (3) Für die Erledigung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 erhebt die überörtliche Betreuungsbehörde Gebühren und Auslagen.

§ 3 § 5