§ 4 AGBVormVG (Brandenburg) — Zuständigkeit der überörtlichen Betreuungsbehörde, Aufsicht und Aufbringung der Mittel

Gesetz zur Ausführung des Berufsvormündervergütungsgesetzes

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zuständig für die Durchführung der Prüfungen nach § 2 ist die überörtliche Betreuungsbehörde. Diese ist auch zuständig für die Anerkennung anderer Stellen auf der Grundlage einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 2.

(2) In Angelegenheiten, die die Aufgaben der überörtlichen Betreuungsbehörde nach Absatz 1 betreffen, untersteht diese der Fachaufsicht des für Soziales zuständigen Mitglieds der Landesregierung.

(3) Für die Erledigung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 erhebt die überörtliche Betreuungsbehörde Gebühren und Auslagen.