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# § 4 AGBVormVG (Brandenburg) — Zuständigkeit der überörtlichen Betreuungsbehörde, Aufsicht und Aufbringung der Mittel

Gesetz zur Ausführung des Berufsvormündervergütungsgesetzes  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zuständig für die Durchführung der Prüfungen nach § 2 ist die überörtliche Betreuungsbehörde. Diese ist auch zuständig für die Anerkennung anderer Stellen auf der Grundlage einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 2.

(2) In Angelegenheiten, die die Aufgaben der überörtlichen Betreuungsbehörde nach Absatz 1 betreffen, untersteht diese der Fachaufsicht des für Soziales zuständigen Mitglieds der Landesregierung.

(3) Für die Erledigung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 erhebt die überörtliche Betreuungsbehörde Gebühren und Auslagen.

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Zitiervorschlag: § 4 AGBVormVG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AGBVormVG/4

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