Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
AGBGBArt 11 Grundstückslasten
Stand: 25.08.2026
Darf der Berechtigte einen Teil des Grundstücks, insbesondere ein darauf befindliches Gebäude, benutzen, so hat der Verpflichtete die auf diesen Teil des Grundstücks treffenden Lasten zu tragen.