Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
AGBGBArt 13 Aufnahme anderer Personen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGBGB/13#abs-1 (1) Ist dem Berechtigten eine abgesonderte Wohnung zu gewähren, so ist er befugt, seine Familie sowie die zur angemessenen Bedienung und zur Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung aufzunehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGBGB/13#abs-2 (2) Hat der Verpflichtete dem Berechtigten die Mitbenutzung seiner Wohnung zu gestatten, so erstreckt sich die Befugnis des Berechtigten zur Aufnahme seiner Familie nicht auf Personen, die durch eine erst nach Abschluß des Leibgedingsvertrags eingegangene Ehe oder durch eine nach diesem Zeitpunkt ausgesprochene Ehelicherklärung oder Annahme als Kind Familienangehörige geworden sind, und nicht auf Kinder, die aus dem Hausstand des Berechtigten ausgeschieden waren.