Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausführungsgesetz Bundesdisziplinargesetz

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Art 3 Beamtenbeisitzer am Verwaltungsgerichtshof in Verfahren gegen Bundesbeamte

Stand: 25.08.2026

Bayern

Für die Beamtenbeisitzer am Verwaltungsgerichtshof in Verfahren gegen Bundesbeamte gilt Art. 1 entsprechend, abgesehen von Abs. 3; für jeden Disziplinarsenat für Verfahren gegen Bundesbeamte sollen von jeder Laufbahngruppe für jeden Verwaltungszweig wenigstens drei Bundesbeamte und ferner wenigstens weitere 20 Bundesbeamte zu Beamtenbeisitzern ernannt werden. Die Vertrauensleute und ihre Vertreter in dem Ausschuss zur Wahl der ehrenamtlichen Richter am Verwaltungsgerichtshof im Sinn des § 26 VwGO werden von dem Ausschuss für Fragen des öffentlichen Dienstes des Bayerischen Landtags gewählt.

Art 2 Art 4