Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes und des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
AGBBiGArt 7 Landesausschuss für Berufsbildung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGBBiG/7#abs-1 (1) Der Landesausschuß für Berufsbildung (§ 82 BBiG) setzt sich zusammen aus je sechs Beauftragten der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und der obersten Landesbehörden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGBBiG/7#abs-2 (2) Die Geschäfte des Landesausschusses für Berufsbildung führt das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales.