Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes und des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes

AGBBiG

Art 7 Landesausschuss für Berufsbildung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGBBiG/7#abs-1 (1) Der Landesausschuß für Berufsbildung (§ 82 BBiG) setzt sich zusammen aus je sechs Beauftragten der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und der obersten Landesbehörden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGBBiG/7#abs-2 (2) Die Geschäfte des Landesausschusses für Berufsbildung führt das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales.

Art 6 Art 8