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Art 7 AGBBiG (Bayern) — Landesausschuss für Berufsbildung

Gesetz zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes und des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Landesausschuß für Berufsbildung (§ 82 BBiG) setzt sich zusammen aus je sechs Beauftragten der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und der obersten Landesbehörden.

(2) Die Geschäfte des Landesausschusses für Berufsbildung führt das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales.