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AGAufenthG

Art 2 Landesamt für Asyl und Rückführungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGAufenthG/2#abs-1 (1) Es besteht ein Bayerisches Landesamt für Asyl und Rückführungen (Landesamt). Es ist dem Staatsministerium unmittelbar nachgeordnet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGAufenthG/2#abs-2 (2) Das Landesamt erfüllt als Ausländerbehörde nach Maßgabe der nach Art. 1 erlassenen Rechtsverordnung landesweit Aufgaben im Vollzug ausländerrechtlicher Vorschriften.

Art 1 Art 2a