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Art 2 AGAufenthG (Bayern) — Landesamt für Asyl und Rückführungen

Ausführungsgesetz-Aufenthaltsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Es besteht ein Bayerisches Landesamt für Asyl und Rückführungen (Landesamt). Es ist dem Staatsministerium unmittelbar nachgeordnet.

(2) Das Landesamt erfüllt als Ausländerbehörde nach Maßgabe der nach Art. 1 erlassenen Rechtsverordnung landesweit Aufgaben im Vollzug ausländerrechtlicher Vorschriften.