(1) Es besteht ein Bayerisches Landesamt für Asyl und Rückführungen (Landesamt). Es ist dem Staatsministerium unmittelbar nachgeordnet.
(2) Das Landesamt erfüllt als Ausländerbehörde nach Maßgabe der nach Art. 1 erlassenen Rechtsverordnung landesweit Aufgaben im Vollzug ausländerrechtlicher Vorschriften.