Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausführungsgesetz-Aufenthaltsgesetz
AGAufenthGArt 2a Vollzug von aufenthaltsrechtlichen Freiheitsentziehungen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGAufenthG/2a#abs-1 (1) Das Landesamt errichtet bei Bedarf im Benehmen mit der Polizei und der Justizverwaltung weitere spezielle Hafteinrichtungen, um Zurückweisungshaft (§ 15 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG), Abschiebungshaft (§ 62 AufenthG) und Ausreisegewahrsam (§ 62b AufenthG) auch außerhalb der hierfür als spezielle Hafteinrichtungen bestimmten Justizvollzugsanstalten vollziehen zu können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGAufenthG/2a#abs-2 (2) Für den Vollzug in weiteren speziellen Hafteinrichtungen gilt § 422 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Das Landesamt kann sich der Unterstützung Beauftragter bedienen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AGAufenthG/2a#abs-3 (3) Bei dem Vollzug in weiteren speziellen Hafteinrichtungen leisten Polizei und Justizvollzug dem Landesamt Amtshilfe. Die Polizei hat insoweit dieselben Befugnisse wie Vollzugsbeamte in Justizvollzugsanstalten. Die Vorschriften des Polizeiaufgabengesetzes bleiben unberührt.