Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag
AG GlüStV NRW§ 13 Erlaubnis von Wettvermittlungsstellen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20Gl%C3%BCStV%20NRW/13#abs-1 (1) Die Vermittlung von Sportwetten im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 4 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 in einer stationären Vertriebsstelle im Sinne des § 3 Absatz 6 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 (Betreiben einer Wettvermittlungsstelle) bedarf der Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 sowie nach § 4 und der weiteren Vorschriften dieses Gesetzes. § 21a des Glücksspielstaatsvertrags 2021 bleibt unberührt. Unerheblich für die Einordnung als Wettvermittlungsstelle ist, ob die Räumlichkeiten Sitz- oder Stehgelegenheiten anbieten, die zum längeren Verweilen einladen, und ob Monitore oder Fernsehgeräte angebracht sind. Zur Wettvermittlungsstelle gehören auch Räume und sonstige Bereiche, die dem unmittelbaren Zutritt oder der Abgabe von Speisen und Getränken dienen und einen Zutritt zum Spielbereich ohne eine weitere Kontrolle ermöglichen. Schank- und Speisewirtschaften sind keine Wettvermittlungsstellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20Gl%C3%BCStV%20NRW/13#abs-2 (2) Die Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle durch eine Vermittlerin oder einen Vermittler wird der Inhaberin oder dem Inhaber der Veranstaltererlaubnis für Sportwetten und der Vermittlerin oder dem Vermittler erteilt. Den Erlaubnisantrag kann nur die Veranstalterin oder der Veranstalter stellen. Die Veranstalterin oder der Veranstalter trägt die Gewähr dafür, dass die Vermittlerin oder der Vermittler die im Antragsverfahren zu berücksichtigenden gesetzlichen Anforderungen für das Betreiben einer Wettvermittlungsstelle erfüllt. Die Erlaubnis berechtigt nur zum Betrieb der Wettvermittlungsstelle durch die im Antrag genannte Vermittlerin oder den im Antrag genannten Vermittler. Ist die Vermittlerin eine juristische Person, berechtigt die Erlaubnis zudem nur zum Betreiben der Wettvermittlungsstelle durch die im Antrag genannte Geschäftsführung, es sei denn, die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde stimmt dem Betreiben durch die neue Geschäftsführung zu. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn alle neuen Mitglieder der Geschäftsführung die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erfüllen. Die Erlaubnis erlischt im Fall einer Beendigung der Veranstaltererlaubnis oder im Falle der Beendigung des privatrechtlichen Vertrags zwischen der Vermittlerin oder dem Vermittler und der Inhaberin oder dem Inhaber der Veranstaltererlaubnis. Sie darf nicht übertragen werden. Die Verpachtung oder Unterverpachtung einer Wettvermittlungsstelle sind unzulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20Gl%C3%BCStV%20NRW/13#abs-3 (3) Die Erlaubnis darf nur für die Vermittlung im Hauptgeschäft erteilt werden. Eine Vermittlung im Nebengeschäft ist unzulässig. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Lage, Außengestaltung, Ausstattung oder Beschaffenheit der Geschäftsräume der Erreichung der Ziele des § 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 entgegenstehen und insbesondere eine Einhaltung der Vorgaben nach § 13a Absatz 1 nicht möglich ist. Die Erlaubnis ist längstens auf sieben Jahre zu befristen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20Gl%C3%BCStV%20NRW/13#abs-4 (4) In einer Wettvermittlungsstelle und allen dazu gehörenden Flächen dürfen ausschließlich die in der Veranstaltererlaubnis zugelassenen Sportwetten an diejenige Veranstalterin beziehungsweise denjenigen Veranstalter vermittelt werden, der oder dem die Erlaubnis zum Betreiben der Wettvermittlungsstelle erteilt worden ist. Die Vermittlung oder Veranstaltung sonstiger öffentlicher Glücksspiele ist nicht zulässig. Davon ausgenommen sind der Abschluss und die Vermittlung von Pferdewetten unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen für den Abschluss und die Vermittlung von Pferdewetten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20Gl%C3%BCStV%20NRW/13#abs-5 (5) Als nach § 21a Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 außerhalb von Wettvermittlungsstellen verbotene stationäre Vertriebs- oder Vermittlungstätigkeiten gelten:
1. Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, eine Eröffnung eines stationären Spielerkontos nach Absatz 8 oder eines Spielkontos nach § 6a des Glücksspielstaatsvertrags 2021 zu bewirken, insbesondere, wenn Kundendaten erhoben werden,
2. das Aufstellen und die Nutzung von technischen Geräten zur Ein- oder Auszahlung von Bargeld auf ein oder von einem Spielerkonto nach Absatz 8 sowie auf ein oder von einem stationären Spielkonto nach § 6a des Glücksspielstaatsvertrags 2021,
3. das Aufstellen von Wettterminals und jede Form des Duldens des Aufstellens von Wettterminals,
4. Zahlungsdienste und Zahlungsvorgänge nach § 13a Absatz 2 Nummer 2 sowie
5. alle Tätigkeiten nach den Nummern 1 und 2 in Räumlichkeiten, für die keine Wettvermittlungsstellenerlaubnis besteht, die jedoch den äußeren Anschein einer Wettvermittlungs-stelle erwecken.
Der Betrieb von Wettvermittlungsstellen ist unzulässig in:
1. Spielbanken, Spielhallen und allen dazu gehörenden Flächen oder in ähnlichen Unter-nehmen, die ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung von anderen Spielen im Sinne des § 33c Absatz 1 Satz 1 oder des § 33d Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung dienen,
2. Gaststätten und gastronomieähnlichen Räumen oder
3. anderen Räumlichkeiten, in denen Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereitgehalten werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20Gl%C3%BCStV%20NRW/13#abs-6 (6) Zur Einhaltung der Jugendschutzanforderungen nach § 4 Absatz 3 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 und zum Ausschluss gesperrter Spieler ist eine lückenlose und ständige Zutrittskontrolle im Sinne von § 8 Absatz 3 Satz 5 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 sicherzustellen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20Gl%C3%BCStV%20NRW/13#abs-7 (7) Die Erlaubnisbehörde kann im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 alle Unterlagen einsehen, die im Rahmen der Wettvermittlung in der Wettvermittlungsstelle erstellt wurden, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Hierzu zählen insbesondere Unterlagen einschließlich elektronischer Dokumente über getätigte Spieleinsätze, ausgezahlte Gewinne, Belege über Ein- und Auszahlungen, Bewegungen auf den Spielerkonten und Wettscheine. Diese Unterlagen sind zwei Jahre aufzubewahren. Aufbewahrungsvorschriften nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20Gl%C3%BCStV%20NRW/13#abs-8 (8) Eine anonyme Wettabgabe ist verboten. Vermittlerinnen und Vermittler sind verpflichtet, ein von der Inhaberin oder dem Inhaber der Veranstaltererlaubnis vorgehaltenes spielerbezogenes Konto zu nutzen, um einen medienbruchfreien Austausch der Daten, die die Spielerin oder den Spieler betreffen, zu gewährleisten. Auf dem spielerbezogenen Konto sind sämtliche von der Spielerin oder dem Spieler, auf deren beziehungsweise dessen Namen das spielerbezogene Konto geführt wird, getätigten Wetten zu erfassen. Von anderen Personen getätigte Wetten dürfen nicht erfasst werden. Bei dem spielerbezogenen Konto kann es sich um ein bei der Erlaubnisinhaberin oder dem Erlaubnisinhaber nach den §§ 4 und 4a des Glücksspielstaatsvertrags 2021 eingerichtetes Spielkonto gemäß § 6a des Glücksspielstaatsvertrages 2021 oder um ein stationäres Spielerkonto nach den folgenden Bestimmungen handeln, welches nur für stationäre Wetten genutzt werden darf. Erlaubnisinhaberinnen oder Erlaubnisinhaber nach den §§ 4, 4a des Glücksspielstaatsvertrags 2021 dürfen für jede Spielerin und jeden Spieler nur ein einziges stationäres Spielerkonto führen. § 21a Absatz 4 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 bleibt auch im Fall der Nutzung eines stationären Spielerkontos unberührt. Einzahlungen auf oder Auszahlungen von dem stationären Spielerkonto dürfen nur während der Öffnungszeiten in einer genehmigten Wettvermittlungsstelle erfolgen. Bei Einrichtung eines stationären Spielerkontos hat eine eindeutige Identifizierung und eine Authentifizierung der Spielerin oder des Spielers zu erfolgen. Auf Verlangen der Spielerin oder des Spielers müssen Ausdrucke über die auf dem stationären Spielerkonto erfassten Zahlungsvorgänge, die abgeschlossenen Wetten und die Gewinne zur Verfügung gestellt oder in elektronischer Form übermittelt werden. Dies gilt für ein Spielkonto nach § 6a des Glücksspielstaatsvertrags 2021 entsprechend, wenn dieses für die Erfassung der stationären Wetten genutzt wird. § 6d des Glücksspielstaatsvertrags 2021 bleibt unberührt. Spielerbezogene Konten und Software, die im Rahmen der geldwäscherechtlichen Verpflichtungen erstellt und genutzt werden, können gleichzeitig zur glücksspielrechtlichen Aufgabenerfüllung verwandt werden, soweit die Anforderungen deckungsgleich sind.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20Gl%C3%BCStV%20NRW/13#abs-9 (9) Die Vermittlerin oder der Vermittler ist verpflichtet, ein Sozialkonzept nach § 6 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 zu entwickeln und regelmäßig zu überarbeiten. Das Personal ist regelmäßig zu schulen.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20Gl%C3%BCStV%20NRW/13#abs-10 (10) Die Vermittlerin oder der Vermittler trägt die Gewähr dafür, dass in Wettvermittlungs-stellen in Aufgabenbereichen, die in direktem Zusammenhang mit dem Spielbetrieb stehen, nur Personen beschäftigt werden, die zuverlässig und geschult im Sinne des Glücksspielrechts und des Gewerberechts sind.
Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20Gl%C3%BCStV%20NRW/13#abs-11 (11) Die Vermittlung von Sportwetten auf oder im Umkreis von 100 Metern um Sportanlagen, auf denen zulässigerweise regelmäßig bewettbare Ereignisse stattfinden, ist verboten. Davon ausgenommen sind Sportanlagen, die ausschließlich dem Pferderennsport dienen. § 5 Absatz 6 gilt entsprechend. Die für die Erlaubnis zuständige Behörde darf unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standortes im Einzelfall von der Vorgabe zum Umkreis in Satz 1 abweichen.
Permalink zu Abs. 12recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20Gl%C3%BCStV%20NRW/13#abs-12 (12) Zu anderen Wettvermittlungsstellen soll ein Mindestabstand von 100 Metern nicht unterschritten werden. Die Wettvermittlungsstelle soll nicht in räumlicher Nähe zu Schulen im Sinne des Schulgesetzes NRW und zu Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe betrieben werden, dabei soll regelmäßig ein Mindestabstand von 350 Metern zu Grunde gelegt werden. § 5 Absatz 6 gilt entsprechend. Die für die Erlaubnis zuständige Behörde darf unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standortes im Einzelfall von der Maßgabe zum Mindestabstand abweichen. Bauplanungsrechtliche Anforderungen bleiben unberührt.
(13 Über alle innerhalb desselben Kalendermonats vollständig eingegangenen Erlaubnisanträge hat die Erlaubnisbehörde gemeinsam zu entscheiden, wenn die Einhaltung des Mindestabstands nach Absatz 12 Satz 1 nur dadurch zu erreichen ist, dass mindestens eine konkurrierende Antragstellerin oder ein konkurrierender Antragsteller seine Standortauswahl ändert. In diesen Fällen ist zur Auflösung der Konkurrenzsituation eine Auswahlentscheidung zu treffen, wenn die konkurrierenden Antragstellerinnen oder Antragsteller keine Einigung erzielen. Dasselbe gilt, wenn alle konkurrierenden Wettvermittlungsstellen Wetten an dieselbe Antragstellerin beziehungsweise denselben Antragsteller vermitteln und diese beziehungsweise dieser keine Entscheidung trifft, welcher Antrag zurückgezogen wird. Die Erlaubnisbehörde darf die Auswahl durch Losentscheid vornehmen, sofern keine zwingenden rechtlichen Gründe eine andere Auswahlentscheidung gebieten. Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, die näheren Einzelheiten zur Auswahlentscheidung durch Rechtsverordnung zu regeln.
Permalink zu Abs. 14recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20Gl%C3%BCStV%20NRW/13#abs-14 (14) Wettvermittlungsstellen, die am 22. Mai 2019 bestanden und zu diesem Zeitpunkt über eine bestandskräftige Baugenehmigung verfügt haben, gelten als mit dem Mindestabstand zu anderen Wettvermittlungsstellen des Absatzes 12 Satz 1 übergangsweise bis zum 30. Juni 2022 und für die Dauer der Wirksamkeit einer bis zu diesem Datum erteilten Erlaubnis für das Betreiben einer Wettvermittlungsstelle vereinbar. Für diese Wettvermittlungsstellen findet Absatz 12 Satz 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass regelmäßig ein Mindestabstand von 100 Metern zu Grunde gelegt werden soll.