Gesetze / Amateurfunkverordnung

AFuV

§ 7 Amateurfunkzeugnis

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AFuV%202005/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Amateurfunkzeugnisse werden in die Klassen A und E eingeteilt. Das Amateurfunkzeugnis der Klasse A entspricht der harmonisierten Prüfungsbescheinigung (HAREC) der CEPT (Europäische Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation). Die Amateurfunkzeugnisse werden von der Regulierungsbehörde nach bestandener fachlicher Prüfung erteilt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AFuV%202005/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Voraussetzung für die Erteilung eines Amateurfunkzeugnisses der Klasse A ist, dass der Prüfungsteilnehmer die Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 bestanden und damit die geforderten Kenntnisse nach § 4 Abs. 1 nachgewiesen hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AFuV%202005/7?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Voraussetzung für die Erteilung eines Amateurfunkzeugnisses der Klasse E ist, dass der Prüfungsteilnehmer die Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 bestanden und damit die in § 4 Abs. 2 geforderten Kenntnisse nachgewiesen hat.

§ 6 § 8