Gesetze / Amateurfunkverordnung
AFuV§ 7 Amateurfunkzeugnis
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AFuV%202005/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Amateurfunkzeugnisse werden in die Klassen A und E eingeteilt. Das Amateurfunkzeugnis der Klasse A entspricht der harmonisierten Prüfungsbescheinigung (HAREC) der CEPT (Europäische Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation). Die Amateurfunkzeugnisse werden von der Regulierungsbehörde nach bestandener fachlicher Prüfung erteilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AFuV%202005/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Voraussetzung für die Erteilung eines Amateurfunkzeugnisses der Klasse A ist, dass der Prüfungsteilnehmer die Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 bestanden und damit die geforderten Kenntnisse nach § 4 Abs. 1 nachgewiesen hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AFuV%202005/7?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Voraussetzung für die Erteilung eines Amateurfunkzeugnisses der Klasse E ist, dass der Prüfungsteilnehmer die Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 bestanden und damit die in § 4 Abs. 2 geforderten Kenntnisse nachgewiesen hat.
Änderungsverlauf
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21.06.2023 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 160)
BGBl. 2023 I Nr. 160
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.