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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 160

BGBl. 2023 I Nr. 160 · 37.938 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2023, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
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                                                    Teil I

2023                        Ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2023                                    Nr. 160

                                     Zweite Verordnung
                          zur Änderung der Amateurfunkverordnung

                                              Vom 21. Juni 2023


   Auf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 2, des § 4 Absatz 1 Satz 1 und des § 6 Satz 1 des Amateurfunkgesetzes vom
23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), von denen § 3 Absatz 2 Satz 2 und § 4 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 8
des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2473) und § 6 Satz 1 zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes
vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden sind, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Digitales und Verkehr:


                                                   Artikel 1
  Die Amateurfunkverordnung vom 15. Februar 2005 (BGBl. I S. 242), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 109 des
Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
      „1.   „fachliche Prüfung für Funkamateure“ eine Prüfung zum Nachweis der für eine selbstständige und
            verantwortliche Teilnahme am Amateurfunkdienst notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, mit deren
            Bestehen eine entsprechende Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung erworben wird;“.
   b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
      „2a. „Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst“ eine auf Antrag erteilte Erlaubnis der Bundesnetz­
           agentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) zur
           Teilnahme am Amateurfunkdienst, die mit Zuteilung eines personengebundenen Rufzeichens oder
           einer personengebundenen Rufzeichenzusammensetzung verbunden ist;“.
   c) In Nummer 3 werden vor dem Wort „Funkamateuren“ die Wörter „mindestens drei zur Teilnahme am
      Amateurfunkdienst zugelassenen“ eingefügt.
   d) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
      „3a. „Klubstationsrufzeichen“ das gemeinschaftlich genutzte Rufzeichen der Klubstation,“.
   e) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
      „5.   „Relaisfunkstelle“ eine fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstelle oder eine
            fernbediente und automatisch arbeitende Amateurfunkstelle in Satelliten, die
            a) empfangene Amateurfunk-Aussendungen, Teile davon oder sonstige                 eingespeiste   oder
               eingespeicherte Inhalte fernausgelöst wieder aussendet oder weiterleitet und
            b) von jedem Funkamateur mit entsprechenden Frequenznutzungsrechten und mit den technischen
               Möglichkeiten zur Nachrichtenübermittlung genutzt werden kann;“.
BGBl. 2023, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
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   f) In Nummer 6 wird vor dem Wort „Aussendungen“ das Wort „regelmäßige“ eingefügt.
   g) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:
      „6a. „Remote-Betrieb“ der unbesetzte, fernbediente Betrieb einer ortsfesten Amateurfunkstelle unter
           ununterbrochener, mittelbarer und vollständiger Kontrolle eines zur Teilnahme am Amateurfunkdienst
           zugelassenen Funkamateurs, einschließlich der Einstellung der für den Sende- und Empfangsbetrieb
           genutzten Frequenzen und Bestimmung von Zeitpunkt und Dauer der Amateurfunk-Aussendungen;“.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in schriftlicher oder elektronischer Form“ durch die Wörter „schriftlich
      oder elektronisch“ ersetzt und die Wörter „für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“
      gestrichen.
   b) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Für das Amateurfunkzeugnis der Klasse E hat der Bewerber in der fachlichen Prüfung für
      Funkamateure die Grundzüge der in Absatz 1 Nummer 1 geforderten Kenntnisse sowie die in Absatz 1
      Nummer 2 und 3 geforderten Kenntnisse nachzuweisen.“
   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Für das Amateurfunkzeugnis der Klasse N hat der Bewerber in der fachlichen Prüfung für
      Funkamateure die wesentlichen Grundzüge der in Absatz 1 Nummer 1 geforderten Kenntnisse sowie die in
      Absatz 1 Nummer 2 und 3 geforderten Kenntnisse nachzuweisen.“
   c) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 und 5 eingefügt:
         „(4) Inhaber eines Amateurfunkzeugnisses der Klassen N oder E haben für den Erwerb eines
      Amateurfunkzeugnisses der Klasse A eine Zusatzprüfung abzulegen, in der sie die jeweils zusätzlich
      erforderlichen Kenntnisse nach Absatz 1 Nummer 1 nachweisen.
         (5) Inhaber eines Amateurfunkzeugnisses der Klasse N haben für den Erwerb eines
      Amateurfunkzeugnisses der Klasse E eine Zusatzprüfung abzulegen, in der sie die jeweils zusätzlich
      erforderlichen Grundzüge der Kenntnisse nach Absatz 1 Nummer 1 nachweisen.“
   d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:
      aa) Die Worte „Absatz 3 und 5“ werden durch die Worte „Absatz 4, 5 und 7“ ersetzt.
      bb) Das Wort „Regulierungsbehörde“ wird durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt.
   e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und in Satz 3 wird das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort
      „Bundesnetzagentur“ ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Prüfungsergebnisses“ die Wörter „der ersten Prüfung“ eingefügt.
   b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
        „(4) Die Prüfungen sollen räumlich und bezüglich der gestellten Aufgaben barrierefrei zugänglich sein. Die
      Bundesnetzagentur gewährt Menschen mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen bei der
      Prüfungsdurchführung die ihren besonderen Belangen entsprechenden Erleichterungen. Die Behinderung
      oder chronische Erkrankung ist mit der Antragstellung zur Prüfung nachzuweisen. Über Art und Umfang
      der zu gewährenden Erleichterungen entscheidet die Bundesnetzagentur. § 4 bleibt unberührt.“
   c) In Absatz 5 wird das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Die Vorsitzenden und die Beisitzer der Prüfungsausschüsse (Prüfer) werden vom Präsidenten der
      Bundesnetzagentur bestellt; sie müssen nicht Angehörige der Bundesnetzagentur sein. Die Bestellung
      erfolgt in der Regel für fünf Jahre; sie kann verlängert werden. Die Bundesnetzagentur kann die Bestellung
      von Prüfern auch vor Ablauf der festgelegten Frist aus wichtigem Grund zurückziehen. Hierzu zählt
      insbesondere die Besorgnis, dass eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Prüfungsaufgaben aus
      gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht sichergestellt werden kann.“
   c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt.
BGBl. 2023, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
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6. § 7 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                           „§ 7

                                                 Amateurfunkzeugnisse“.
    b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Amateurfunkzeugnisse werden in die Klassen A, E und N eingeteilt. Sie werden von der
       Bundesnetzagentur nach bestandener fachlicher Prüfung für Funkamateure erteilt. Die Klassen der
       Amateurfunkzeugnisse entsprechen den internationalen Empfehlungen, die von der Bundesnetzagentur bei
       der Festlegung der Einzelheiten zu Prüfungsinhalten und -anforderungen nach § 4 Absatz 1, 2 und 3 sowie
       bei den Zusatzprüfungen nach § 4 Absatz 4 und 5 sowie § 4 Absatz 7 gemäß § 4 Absatz 6 berücksichtigt
       worden sind.“
    c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
          „(4) Die Erteilung des Amateurfunkzeugnisses der Klasse N setzt voraus, dass der Bewerber in der
       fachlichen Prüfung für Funkamateure die Prüfung gemäß § 5 Absatz 2 bestanden und damit die in § 4
       Absatz 3 geforderten Kenntnisse nachgewiesen hat.“
7. § 8 wird wie folgt gefasst:
                                                          „§ 8

                      Anerkennung und Ausstellung von Amateurfunk-Prüfungsbescheinigungen
                                       und Amateurfunk-Genehmigungen
      (1) Die Bundesnetzagentur kann Amateurfunk-Prüfungsbescheinigungen und Amateurfunk-Genehmigungen
    anderer Staaten unter Berücksichtigung der harmonisierten Regelungen der Europäischen Konferenz der
    Verwaltungen für Post und Telekommunikation (Conférence Européenne des Administrations des Postes et
    des Télécommunications, CEPT) anerkennen. Mit der Anerkennung legt die Bundesnetzagentur die
    Bedingungen fest, unter denen Amateurfunk-Prüfungsbescheinigungen und Amateurfunk-Genehmigungen
    deutschen Amateurfunkzeugnissen und Zulassungen zur Teilnahme am Amateurfunkdienst gleichgestellt
    werden. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Einzelheiten in ihrem Amtsblatt.
       (2) Die Bundesnetzagentur kann andere als die in Absatz 1 genannten Amateurfunk-
    Prüfungsbescheinigungen oder Amateurfunk-Genehmigungen anerkennen, wenn die ihnen zu Grunde
    liegenden Prüfungsinhalte und Prüfungsanforderungen der fachlichen Prüfung für Funkamateure denen eines
    Amateurfunkzeugnisses nach § 7 gleichwertig sind.“
8. § 9 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Das Wort „Regulierungsbehörde“ wird durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt.
       bb) Nach dem Wort „Amateurfunkgesetzes“ werden die Wörter „mit Wohnsitz in Deutschland“ eingefügt.
    b) In Absatz 3 wird das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt.
    c) In Absatz 4 werden die Wörter „in schriftlicher oder elektronischer Form der Regulierungsbehörde“ durch die
       Wörter „schriftlich oder elektronisch der Bundesnetzagentur“ ersetzt.
9. § 10 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ und die
       Angabe „Abs. 3 Nr. 1“ durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt.
    b) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“
       ersetzt.
10. § 11 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
           „Im Geltungsbereich dieser Verordnung darf eine Amateurfunkstelle nur unter Verwendung einer in
           Deutschland gültigen Amateurfunk-Rufzeichenzuteilung genutzt oder betrieben werden.“
       bb) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:
           „Die Bundesnetzagentur kann weitere Einzelheiten zur Rufzeichenanwendung einschließlich zu
           Ausnahmen nach Absatz 6 Satz 2 festlegen und in ihrem Amtsblatt veröffentlichen.“
    b) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 und 5 eingefügt:
         „(4) Beim Remote-Betrieb einer Amateurfunkstelle nach § 13a kann dem personengebundenen
       Rufzeichen bei Sprachübertragungen das Wort „Remote“ und bei Telegrafieübertragungen oder digitalen
       Betriebsarten der Zusatz „/R“ angefügt werden.
BGBl. 2023, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
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        (5) Beim Ausbildungsfunkbetrieb nach § 12 ist dem personengebundenen Rufzeichen oder dem
      Rufzeichen der Klubstation bei Sprachübertragungen der Zusatz „/Trainee“ anzuhängen. Bei
      Telegrafieübertragungen oder digitalen Betriebsarten ist dem personengebundenen Rufzeichen oder dem
      Rufzeichen der Klubstation der Zusatz „/T“ anzuhängen.“
   c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.
   d) Im neuen Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“
      ersetzt.
11. § 12 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Der Ausbildungsfunkbetrieb dient der praktischen Vorbereitung auf das Ablegen der fachlichen
      Prüfung für Funkamateure zum Erwerb eines Amateurfunkzeugnisses. Zur Durchführung des
      Ausbildungsfunkbetriebs sind zum Amateurfunkdienst zugelassene Funkamateure mit Amateurfunk­
      zeugnissen der Klassen A und E berechtigt. Der Berechtigungsumfang für den Ausbildungsfunkbetrieb
      entspricht dem Berechtigungsumfang des ausbildenden Funkamateurs.“
   b) In Absatz 2 werden die Wörter „des Inhabers des Ausbildungsrufzeichens“ durch die Wörter „eines zur
      Teilnahme am Amateurfunkdienst zugelassenen und zur Durchführung des Ausbildungsfunkbetriebs
      berechtigten Funkamateurs“ ersetzt.
   c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Während des Ausbildungsfunkbetriebs ist von den Auszubildenden das dem Ausbilder zugeteilte
      personengebundene Rufzeichen oder das Rufzeichen der Klubstation mit einem Rufzeichenzusatz nach
      § 11 Absatz 5 zu verwenden.“
   d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
        „(4) Der Ausbilder hat auf Verlangen der Bundesnetzagentur Auskunft über Art und Umfang des
      Ausbildungsfunkbetriebs zu geben.“
12. § 13 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 2 wird das Wort „Funkstelle“ durch das Wort „Amateurfunkstelle“ ersetzt.
      bb) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
          „Der Remote-Betrieb einer Amateurfunkstelle richtet sich nach § 13a.“
   b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „kann“ die Wörter „dem Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am
      Amateurfunkdienst nach § 2 Nummer 2a“ eingefügt.
   c) In den Absätzen 3 und 4 wird jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“
      ersetzt.
13. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
                                                       „§ 13a

                                                  Remote-Betrieb
     (1) Der Remote-Betrieb einer Amateurfunkstelle ist nur durch Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am
   Amateurfunkdienst mit dem Berechtigungsumfang der Klasse A gestattet. Im Fall einer Klubstation ist der Zugriff
   auf Mitglieder einer Gruppe von zugelassenen Funkamateuren im Sinne von § 2 Nummer 3 zu beschränken.
      (2) Das personengebundene Rufzeichen der Klasse A wird gemäß § 3 Absatz 1 des Amateurfunkgesetzes
   seinem Inhaber für den Verwendungszweck des Remote-Betriebs als Rufzeichen gemäß § 3 Absatz 3
   Nummer 3 des Amateurfunkgesetzes zugeteilt. Das Rufzeichen für das Betreiben einer Klubstation der
   Klasse A wird gemäß § 3 Absatz 3 Nummer 4 des Amateurfunkgesetzes seinem Inhaber für den
   Verwendungszweck des Remote-Betriebs als Rufzeichen gemäß § 3 Absatz 3 Nummer 3 des
   Amateurfunkgesetzes zugeteilt. Dieses Rufzeichen kann von der Gruppe von Funkamateuren im Sinne des
   § 14 im Remote-Betrieb mitbenutzt werden.
     (3) Mit der Anzeige nach § 9 Absatz 4 sind die Kontaktdaten des Betreibers der Amateurfunkstelle für den
   Fall funktechnischer Störungen zum Zwecke der unverzüglichen Erreichbarkeit anzugeben. Änderungen der
   Kontaktdaten sind der Bundesnetzagentur unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
     (4) Der Inhaber des Rufzeichens nach § 14 Absatz 1 Satz 1 hat auf Verlangen der Bundesnetzagentur
   Auskunft über den Kreis der zum Remote-Betrieb berechtigten Funkamateure zu geben.
BGBl. 2023, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
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     (5) Der Inhaber des Rufzeichens hat einen unberechtigten oder missbräuchlichen Zugriff auf die
   Amateurfunkstelle durch Maßnahmen auszuschließen, die dem Stand der Technik entsprechen. Im Fall einer
   Störung muss der Inhaber des Rufzeichens die Amateurfunkstelle jederzeit auf Anforderung der
   Bundesnetzagentur abschalten können. Der Inhaber des Rufzeichens muss sicherstellen, dass er während
   des Betriebs der Amateurfunkstelle unter den nach Absatz 3 Satz 2 und 3 angegebenen Kontaktdaten
   unverzüglich telefonisch erreichbar ist und den Auskunftspflichten aus § 29 des Elektromagnetische-
   Verträglichkeit-Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879), das zuletzt durch Artikel 51 des
   Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, und aus § 31 des Funkanlagengesetzes
   vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947), das durch Artikel 52 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858)
   geändert worden ist, nachkommen kann. Die §§ 16 und 17 bleiben unberührt.
      (6) Für den Ausbildungsfunkbetrieb ist an Amateurfunkstellen im Remote-Betrieb der Rufzeichenzusatz nach
   § 11 Absatz 5 zu verwenden.“
14. § 14 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Die Bundesnetzagentur kann einem zur Teilnahme am Amateurfunkdienst zugelassenen
      Funkamateur ein Klubstationsrufzeichen gemäß § 3 Absatz 3 Nummer 4 des Amateurfunkgesetzes auf
      Antrag zuteilen, wenn der Funkamateur vom Leiter einer Gruppe von Funkamateuren im Sinne des § 2
      Nummer 3 gegenüber der Bundesnetzagentur schriftlich oder elektronisch als Verantwortlicher für die
      Klubstation benannt worden ist. Mit der Zuteilung des Klubstationsrufzeichens im Sinne von § 2
      Nummer 3a legt die Bundesnetzagentur den Berechtigungsumfang für den Betrieb der Klubstation fest. Die
      Bundesnetzagentur bestimmt auf Antrag des Leiters der Gruppe von Funkamateuren, auf welches Mitglied
      die Zuteilung des Rufzeichens übergeht.“
   b) Absatz 3 wird folgt neu gefasst:
         „(3) An Klubstationen kann der Ausbildungsfunkbetrieb im Sinne von § 12 durchgeführt werden.“
   c) In Absatz 4 wird die Angabe „Klasse E“ durch die Angabe „Klassen E und N“ ersetzt.
15. § 15 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt.
   b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
        „(3) Für fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstellen mit einem nach § 13 Absatz 1
      zugeteilten Rufzeichen kann die Bundesnetzagentur kennzeichnende Merkmale der Frequenznutzung
      veröffentlichen.“
   c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in Satz 2 werden die Wörter „in schriftlicher oder elektronischer
      Form bei der Regulierungsbehörde“ durch die Wörter „schriftlich oder elektronisch bei der
      Bundesnetzagentur“ ersetzt.
16. § 16 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt.
   b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
         „(4) Unerwünschte Amateurfunk-Aussendungen sind auf das geringstmögliche Maß zu beschränken.
      Erforderliche Richtwerte für Funkanlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Funkanlagengesetzes vom
      27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947), das durch Artikel 52 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858)
      geändert worden ist, werden nach Anhörung der betroffenen Kreise im Amtsblatt der Bundesnetzagentur
      veröffentlicht.“
   c) In Absatz 5 wird das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt.
   d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
        „(6) Bei Abgleicharbeiten und Messungen an Sendern von Amateurfunkstellen sind geeignete
      Maßnahmen zu treffen, die ein freies Abstrahlen von Signalen wirkungsvoll verhindern.“
   e) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
        „(8) Übertragungsverfahren müssen mit allgemein verfügbarer Technik oder mit entsprechenden
      Kenntnissen und Fertigkeiten eine Wiederherstellung übertragener Inhalte zulassen. Der
      Amateurfunkverkehr darf nicht zur Verschleierung des Inhalts kodiert oder verschlüsselt werden;
      ausgenommen sind Steuersignale für Erd- und Weltraumfunkstellen des Amateurfunkdienstes über
      Satelliten, ferner Steuersignale (einschließlich Remote-Betrieb) oder von anderen fernbedienten oder
      automatisch arbeitenden Stationen.“
   f) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 eingefügt:
        „(9) Das Aussenden von irreführenden Signalen, von Dauerträgern und von rundfunkähnlichen
      Darbietungen sowie der Gebrauch internationaler Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitszeichen des mobilen
      Seefunkdienstes und des mobilen Flugfunkdienstes ist nicht zulässig.“
   g) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10.
BGBl. 2023, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 6


17. § 17 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „in schriftlicher Form“ durch die Wörter „schriftlich oder elektronisch“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Bis zum Abschluss von Ermittlungen und Untersuchungen im Sinne von Absatz 1 kann die
      Bundesnetzagentur gegenüber dem Betreiber einer Amateurfunkstelle die Sperrung bestimmter
      Frequenzbereiche, die Absenkung der Senderleistung oder weitere geeignete Maßnahmen anordnen.“
   c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Die Bestimmungen des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes vom 14. Dezember 2016
      (BGBl. I S. 2879), das zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert
      worden ist, und des Funkanlagengesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947), das durch Artikel 52 des
      Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, bleiben unberührt.“
18. § 19 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Ausbildungsrufzeichen der Rufzeichenreihe DN0AAA bis DN8ZZZ werden ein Jahr nach Inkrafttreten
      dieser Verordnung nicht mehr zugeteilt. Zugeteilte Ausbildungsrufzeichen der vorgenannten Reihe behalten
      bis zum 31. Dezember 2028 ihre Gültigkeit.“
   b) Absatz 4 wird aufgehoben.
19. § 20 wird aufgehoben.
20. Die Anlage 1 (zu § 1 Nummer 6) wird wie folgt gefasst:
                                                                                                            „Anlage 1
                                                                                                   (zu § 1 Nummer 6)

                                       Nutzungsbedingungen
                        für die im Frequenzplan für den Amateurfunkdienst
             und den Amateurfunkdienst über Satelliten ausgewiesenen Frequenzbereiche
   Auf der Grundlage des § 6 Satz 1 des Amateurfunkgesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), das zuletzt
   durch Artikel 53 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, werden im Folgenden
   die technischen und betrieblichen Rahmenbedingungen für die Nutzung von Frequenzen des
   Amateurfunkdienstes und des Amateurfunkdienstes über Satelliten festgelegt:
   (1) Fernbediente und automatisch arbeitende Amateurfunkstellen im Sinne von § 13 Absatz 1 und 2 dieser
   Verordnung dürfen nur auf den Frequenzen betrieben werden, die in der Rufzeichenzuteilung für diese
   Amateurfunkstellen ausgewiesen werden. Die maximal zulässige Strahlungsleistung für fernbediente oder
   automatisch arbeitende terrestrische Amateurfunkstellen beträgt oberhalb von 30 MHz 50 Watt ERP
   (ausgenommen Remote-Betrieb). Im Falle von fortgesetzter wechselseitiger Beeinflussung kann die
   Bundesnetzagentur eine Absenkung der Leistung anordnen. Der Betrieb von Linkstrecken ist von dieser
   Regelung ausgenommen und kann in Frequenzbereichen oberhalb von 1 GHz in besonders begründeten
   Fällen mit einer Strahlungsleistung von bis zu maximal 1 000 Watt ERP beantragt werden. Der Inhaber der
   Rufzeichenzuteilung muss sicherstellen, dass fernbediente Amateurfunkstellen jederzeit abgeschaltet werden
   können.
   (2) Die belegte Bandbreite einer Amateurfunk-Aussendung ist entsprechend dem Stand der Technik auf das für
   die verwendete Sendeart notwendige Ausmaß zu beschränken. Die Mittenfrequenz der Amateurfunk-
   Aussendungen ist so zu wählen, dass die belegte Bandbreite innerhalb des dem Amateurfunk zugewiesenen
   Frequenzbereichs liegt. Der Vorrang des Funkverkehrs bereits belegter Frequenzen sowie des
   Amateurfunkdienstes über Satelliten und Aussendungen von Weltraumfunkstellen des Amateurfunkdienstes
   ist zu beachten.
   (3) Die Funkdienste werden nach primären und sekundären Funkdiensten unterschieden. Ein primärer
   Funkdienst ist ein Funkdienst, dessen Funkstellen Schutz gegen Störungen durch Funkstellen sekundärer
   Funkdienste verlangen können, auch wenn diesen Frequenzen bereits zugeteilt sind. Schutz vor Störungen
   durch Funkstellen des gleichen oder eines anderen primären Funkdienstes können nur die Funkstellen
   verlangen, denen die Frequenzen früher zugeteilt wurden. Ein sekundärer Funkdienst ist ein Funkdienst,
   dessen Funkstellen weder Störungen bei den Funkstellen eines primären Funkdienstes verursachen dürfen
   noch Schutz vor Störungen durch solche Funkstellen verlangen können. Dies ist unabhängig davon, wann die
   Frequenzzuteilung an Funkstellen des primären Funkdienstes erfolgt. Schutz vor Störungen durch Funkstellen
   des gleichen oder eines anderen sekundären Funkdienstes kann die Funkstelle verlangen, der die Frequenz
   früher zugeteilt wurde.
   (4) In den Frequenzbereichen gemäß Buchstabe A gelten die Regelungen des Frequenzplans und zusätzlich
   die besonderen Nutzungsbestimmungen nach den Buchstaben A und B.
BGBl. 2023, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 7


                                                         A Tabellarische Übersicht

                                                                        Maximale Leistung2 für Inhaber                             Zusätzliche
                                                        AFu         einer Zulassung zum Amateurfunkdienst
 Lfd.              Frequenz-                                                                                           Band-        Nutzungs-
                                             Status1    über              mit Berechtigungsumfang der
 Nr.                bereiche                                                                                           breite     bestimmungen
                                                       Satellit
                                                                   Klasse A          Klasse E          Klasse N                     gemäß B

    1                    2                      3         4             5                6                 7             8                9
     1      135,7 –          137,8 kHz          S                   1 W ERP                                                        1      2 10
     2      472      –       479    kHz         S                   1 W ERP                                                        1
     3   1 810       – 1 850        kHz         P                 750 W PEP        100 W PEP                                       3
     4   1 850       – 1 890        kHz         S                  75 W PEP         75 W PEP                                       3 10 12 15
     5   1 890       – 2 000        kHz         S                  10 W PEP         10 W PEP                                       3 10 15
     6   3 500       – 3 800        kHz         P                 750 W PEP        100 W PEP                                       3
     7   5 351,5 – 5 366,5 kHz                  S                  15 W EIRP                                                       3
     8   7 000       – 7 200        kHz         P                 750 W PEP                                                        3 13
     9 10 100        – 10 150       kHz         S                 150 W PEP                                                        1 10 12
    10 14 000        – 14 350       kHz         P                 750 W PEP                                                        3 13
    11 18 068        – 18 168       kHz         P                 750 W PEP                                                        3 13
    12 21 000        – 21 450       kHz         P                 750 W PEP        100 W PEP                                       3 13
    13 24 890        – 24 990       kHz         P                 750 W PEP                                                        3 13
    14       28      –        29,7 MHz          P                 750 W PEP        100 W PEP          10 W ERP                     4 13
    15       50      –        50,4 MHz          S                 750 W PEP                                                        5 16
    16       50,4 –           52    MHz         S                  25 W PEP                                                        5 16
    17      144      –       146    MHz         P                 750 W PEP         75 W PEP          10 W EIRP                    6 13
    18      430      –       440    MHz         P                 750 W PEP         75 W PEP          10 W EIRP                    7 13
    19   1 240       – 1 300        MHz         S                 750 W PEP         75 W PEP                                       8     11 13 17
    20   2 320       – 2 450        MHz         S                  75 W PEP           5 W PEP                                      9 13 17
    21   3 400       – 3 475        MHz         S                  75 W PEP           5 W PEP                                      9 17
    22   5 650       – 5 850        MHz         S                  75 W PEP           5 W PEP                                      9 13 17
    23       10      –        10,5 GHz          S                  75 W PEP           5 W PEP                                      9 13 17
    24       24      –        24,05 GHz         P                  75 W PEP           5 W PEP                                    13 17
    25       24,05 –          24,25 GHz         S                  75 W PEP           5 W PEP                                      9 17
    26       47      –        47,2 GHz          P                  75 W PEP           5 W PEP                                    13 17
    27       76      –        77,5 GHz          S                  75 W PEP           5 W PEP                                      9 13 17
    28       77,5 –           78    GHz         S                  75 W PEP           5 W PEP                                      9 13 17
    29       78      –        81    GHz         S                  75 W PEP           5 W PEP                                      9 13 17
    30      122,25 –         123    GHz         S                  75 W PEP           5 W PEP                                      9 17
    31      134      –       136    GHz         P                  75 W PEP           5 W PEP                                      9 13 17
    32      136      –       141    GHz         S                  75 W PEP           5 W PEP                                      9 13 17
    33      241      –       248    GHz         S                  75 W PEP           5 W PEP                                    13 17
    34      248      –       250    GHz         P                  75 W PEP           5 W PEP                                    13 17
    35              >        275    GHz         –                      –                 –                                       14 17
1
    P: Amateurfunkdienst ist primärer Funkdienst, S: Amateurfunkdienst ist sekundärer Funkdienst gemäß Frequenzverordnung vom 27. August
    2013 (BGBl. I S. 3326), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1372) geändert worden ist. Die mit „P“
    gekennzeichneten Frequenzbereiche können gleichzeitig auch anderen primären Funkdiensten zugewiesen sein.
2
    PEP: Spitzenleistung (§ 2 Nr. 7); ERP: effektive Strahlungsleistung (§ 2 Nr. 8); EIRP: gleichwertige isotrope Strahlungsleistung (§ 2 Nr. 9).
BGBl. 2023, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
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                                    B Zusätzliche Nutzungsbestimmungen
   1. Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Amateurfunk-Aussendung: 800 Hz.
   2. Die Betriebsorte sind bei der Bundesnetzagentur schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die
      Sendeantenne ist gegenüber anderen Anlagen ausreichend zu entkoppeln. Werden Störungen bei
      Primärfunkdiensten auch in benachbarten Frequenzbereichen verursacht, ist der Betrieb einzustellen.
   3. Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Amateurfunk-Aussendung: 2,7 kHz.
   4. Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Amateurfunk-Aussendung unterhalb 29 MHz: 7 kHz, oberhalb
      29 MHz: 40 kHz.
   5. Amateurfunk-Aussendungen dürfen weder schädliche Störungen beim Rundfunkempfang verursachen noch
      Schutz vor Aussendungen des Rundfunkdienstes beanspruchen. Amateurfunk-Aussendungen im
      Frequenzband 50 – 52 MHz dürfen keine funktechnischen Störungen an Windprofilmessradaren
      verursachen. Sie können keinen Schutz vor Aussendungen dieser Radargeräte beanspruchen. Es sind
      ausschließlich Aussendungen mit horizontaler Polarisation zulässig. Die Nutzung ist auf ortsfeste
      Amateurfunkstellen beschränkt. Der Inhaber einer Rufzeichenzuteilung nach § 13 für eine 50-MHz-Bake
      muss sicherstellen, dass die entsprechende Funkbake jederzeit auf telefonische Anforderung abgeschaltet
      werden kann.
   6. Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Amateurfunk-Aussendung: 40 kHz.
   7. Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Amateurfunk-Aussendung: 2 MHz; bei amplitudenmodulierten
      Fernsehaussendungen: 7 MHz.
   8. Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Amateurfunk-Aussendung: 2 MHz; bei amplitudenmodulierten
      oder digitalen Fernsehaussendungen: 7 MHz und bei frequenzmodulierten Fernsehaussendungen: 18 MHz.
   9. Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Amateurfunk-Aussendung: 10 MHz; bei Fernsehaus­
      sendungen: 20 MHz.
   10. Der Betrieb von fernbedienten Amateurfunkstellen mit Ausnahme von Amateurfunkstellen im Remote-
       Betrieb ist nicht gestattet. Amateurfunk-Wettbewerbe (Contestbetrieb) dürfen in diesem Frequenzbereich
       nicht durchgeführt werden.
   11. Im Teilbereich von 1 247 – 1 263 MHz ist die abgestrahlte Leistung auf maximal 5 Watt EIRP beschränkt.
       Der Betrieb von fernbedienten und automatisch arbeitenden Amateurfunkstellen ist in diesem Bereich nicht
       zulässig.
   12. Maximal zulässige Strahlungsleistung für automatisch arbeitende Amateurfunkstellen: 50 Watt ERP. Der
       Betrieb von Linkstrecken ist von dieser Regelung ausgenommen und kann in Frequenzbereichen
       oberhalb von 1 GHz in besonders begründeten Fällen mit einer Strahlungsleistung von bis zu maximal
       1 000 Watt ERP beantragt werden.
   13. Die Frequenzbereiche 7 000 – 7 100 kHz, 14 000 – 14 250 kHz, 18 068 – 18 168 kHz, 21 000 – 21 450 kHz,
       24 890 – 24 990 kHz, 28 – 29,7 MHz, 144 – 146 MHz, 24 – 24,05 GHz, 47 – 47,2 GHz, 134 – 136 GHz
       und 248 – 250 GHz können auch für den Amateurfunkdienst über Satelliten genutzt werden; der
       Amateurfunkdienst über Satelliten ist dabei primärer Funkdienst.
       Die Frequenzbereiche 435 – 438 MHz, 1 260 – 1 270 MHz, 2 400 – 2 450 MHz, 5 650 – 5 670 MHz, 5 830 –
       5 850 MHz, 10,45 – 10,50 GHz, 76 – 81 GHz, 136 – 141 GHz und 241 – 248 GHz können auch für den
       Amateurfunkdienst über Satelliten genutzt werden; der Amateurfunkdienst über Satelliten ist dabei
       sekundärer Funkdienst.
       In den Frequenzbereichen 435 – 438 MHz, 1 260 – 1 270 MHz, 2 400 – 2 450 MHz und 5 650 – 5 670 MHz
       sind andere sekundäre Funkdienste gegenüber dem Amateurfunkdienst über Satelliten bevorrechtigt.
       Weltraumfunkstellen des Amateurfunkdienstes über Satelliten, die in diesen Frequenzbereichen arbeiten,
       müssen über geeignete Vorrichtungen verfügen, die es im Fall von Störungen erlauben, die Amateurfunk-
       Aussendungen dieser Weltraumfunkstellen zu steuern, damit Störungen bei anderen Funkdiensten in
       diesen Frequenzbereichen sofort beseitigt werden können.
       Die Nutzung der Frequenzbereiche 1 260 – 1 270 MHz und 5 650 – 5 670 MHz ist auf die Senderichtung
       Erde – Weltraum und im Frequenzbereich 5 830 – 5 850 MHz auf die Senderichtung Weltraum – Erde
       beschränkt.
   14. Die Frequenzbereiche 444 – 453 GHz, 510 – 546 GHz, 711 – 730 GHz, 909 – 926 GHz, 945 – 951 GHz und
       Frequenzen oberhalb von 956 GHz können durch den Amateurfunkdienst genutzt werden.
       Amateurfunkstellen können keinen Schutz vor Störungen durch andere Frequenznutzungen
       beanspruchen. Die Nutzungsbedingungen legt die Bundesnetzagentur fest und veröffentlicht sie in ihrem
       Amtsblatt.
   15. Abweichend von den besonderen Nutzungsbestimmungen ist an Wochenenden bei Nutzung der
       Frequenzbereiche 1 850 – 1 890 kHz und 1 890 – 2 000 kHz die Verwendung einer Sendeleistung von
       maximal 750 Watt PEP durch Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst mit dem
       Berechtigungsumfang der Klasse A und die Verwendung einer Sendeleistung von maximal 100 Watt PEP
       durch Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst der Klasse E zugelassen. An
BGBl. 2023, Seite 9 — Originalseite als Abbildung
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       Wochenenden dürfen abweichend von der zusätzlichen Nutzungsbestimmung Nummer 10 Amateurfunk-
       Wettbewerbe (Contestbetrieb) durchgeführt werden.
   16. Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Amateurfunk-Aussendung: 12 kHz.
   17. Linkstrecken fernbedienter oder automatisch arbeitender Amateurfunkstellen können in besonders
       begründeten Fällen mit einer Strahlungsleistung von bis zu 100 W ERP betrieben werden.


                                                     Artikel 2

                                                  Inkrafttreten
  Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Verkündung in Kraft.


  Berlin, den 21. Juni 2023

                                            Der Bundesminister
                                       f ü r D i g i t a l e s u n d Ve r k e h r
                                               Vo l k e r W i s s i n g




                                  Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 160. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 4b9faca31f7b9777….