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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 160
BGBl. 2023 I Nr. 160 · 37.938 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2023 Ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2023 Nr. 160
Zweite Verordnung
zur Änderung der Amateurfunkverordnung
Vom 21. Juni 2023
Auf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 2, des § 4 Absatz 1 Satz 1 und des § 6 Satz 1 des Amateurfunkgesetzes vom
23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), von denen § 3 Absatz 2 Satz 2 und § 4 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 8
des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2473) und § 6 Satz 1 zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes
vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden sind, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Digitales und Verkehr:
Artikel 1
Die Amateurfunkverordnung vom 15. Februar 2005 (BGBl. I S. 242), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 109 des
Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. „fachliche Prüfung für Funkamateure“ eine Prüfung zum Nachweis der für eine selbstständige und
verantwortliche Teilnahme am Amateurfunkdienst notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, mit deren
Bestehen eine entsprechende Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung erworben wird;“.
b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
„2a. „Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst“ eine auf Antrag erteilte Erlaubnis der Bundesnetz
agentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) zur
Teilnahme am Amateurfunkdienst, die mit Zuteilung eines personengebundenen Rufzeichens oder
einer personengebundenen Rufzeichenzusammensetzung verbunden ist;“.
c) In Nummer 3 werden vor dem Wort „Funkamateuren“ die Wörter „mindestens drei zur Teilnahme am
Amateurfunkdienst zugelassenen“ eingefügt.
d) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
„3a. „Klubstationsrufzeichen“ das gemeinschaftlich genutzte Rufzeichen der Klubstation,“.
e) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. „Relaisfunkstelle“ eine fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstelle oder eine
fernbediente und automatisch arbeitende Amateurfunkstelle in Satelliten, die
a) empfangene Amateurfunk-Aussendungen, Teile davon oder sonstige eingespeiste oder
eingespeicherte Inhalte fernausgelöst wieder aussendet oder weiterleitet und
b) von jedem Funkamateur mit entsprechenden Frequenznutzungsrechten und mit den technischen
Möglichkeiten zur Nachrichtenübermittlung genutzt werden kann;“.

f) In Nummer 6 wird vor dem Wort „Aussendungen“ das Wort „regelmäßige“ eingefügt.
g) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:
„6a. „Remote-Betrieb“ der unbesetzte, fernbediente Betrieb einer ortsfesten Amateurfunkstelle unter
ununterbrochener, mittelbarer und vollständiger Kontrolle eines zur Teilnahme am Amateurfunkdienst
zugelassenen Funkamateurs, einschließlich der Einstellung der für den Sende- und Empfangsbetrieb
genutzten Frequenzen und Bestimmung von Zeitpunkt und Dauer der Amateurfunk-Aussendungen;“.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in schriftlicher oder elektronischer Form“ durch die Wörter „schriftlich
oder elektronisch“ ersetzt und die Wörter „für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“
gestrichen.
b) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für das Amateurfunkzeugnis der Klasse E hat der Bewerber in der fachlichen Prüfung für
Funkamateure die Grundzüge der in Absatz 1 Nummer 1 geforderten Kenntnisse sowie die in Absatz 1
Nummer 2 und 3 geforderten Kenntnisse nachzuweisen.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für das Amateurfunkzeugnis der Klasse N hat der Bewerber in der fachlichen Prüfung für
Funkamateure die wesentlichen Grundzüge der in Absatz 1 Nummer 1 geforderten Kenntnisse sowie die in
Absatz 1 Nummer 2 und 3 geforderten Kenntnisse nachzuweisen.“
c) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 und 5 eingefügt:
„(4) Inhaber eines Amateurfunkzeugnisses der Klassen N oder E haben für den Erwerb eines
Amateurfunkzeugnisses der Klasse A eine Zusatzprüfung abzulegen, in der sie die jeweils zusätzlich
erforderlichen Kenntnisse nach Absatz 1 Nummer 1 nachweisen.
(5) Inhaber eines Amateurfunkzeugnisses der Klasse N haben für den Erwerb eines
Amateurfunkzeugnisses der Klasse E eine Zusatzprüfung abzulegen, in der sie die jeweils zusätzlich
erforderlichen Grundzüge der Kenntnisse nach Absatz 1 Nummer 1 nachweisen.“
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:
aa) Die Worte „Absatz 3 und 5“ werden durch die Worte „Absatz 4, 5 und 7“ ersetzt.
bb) Das Wort „Regulierungsbehörde“ wird durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt.
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und in Satz 3 wird das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort
„Bundesnetzagentur“ ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Prüfungsergebnisses“ die Wörter „der ersten Prüfung“ eingefügt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Prüfungen sollen räumlich und bezüglich der gestellten Aufgaben barrierefrei zugänglich sein. Die
Bundesnetzagentur gewährt Menschen mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen bei der
Prüfungsdurchführung die ihren besonderen Belangen entsprechenden Erleichterungen. Die Behinderung
oder chronische Erkrankung ist mit der Antragstellung zur Prüfung nachzuweisen. Über Art und Umfang
der zu gewährenden Erleichterungen entscheidet die Bundesnetzagentur. § 4 bleibt unberührt.“
c) In Absatz 5 wird das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Vorsitzenden und die Beisitzer der Prüfungsausschüsse (Prüfer) werden vom Präsidenten der
Bundesnetzagentur bestellt; sie müssen nicht Angehörige der Bundesnetzagentur sein. Die Bestellung
erfolgt in der Regel für fünf Jahre; sie kann verlängert werden. Die Bundesnetzagentur kann die Bestellung
von Prüfern auch vor Ablauf der festgelegten Frist aus wichtigem Grund zurückziehen. Hierzu zählt
insbesondere die Besorgnis, dass eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Prüfungsaufgaben aus
gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht sichergestellt werden kann.“
c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt.

6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Amateurfunkzeugnisse“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Amateurfunkzeugnisse werden in die Klassen A, E und N eingeteilt. Sie werden von der
Bundesnetzagentur nach bestandener fachlicher Prüfung für Funkamateure erteilt. Die Klassen der
Amateurfunkzeugnisse entsprechen den internationalen Empfehlungen, die von der Bundesnetzagentur bei
der Festlegung der Einzelheiten zu Prüfungsinhalten und -anforderungen nach § 4 Absatz 1, 2 und 3 sowie
bei den Zusatzprüfungen nach § 4 Absatz 4 und 5 sowie § 4 Absatz 7 gemäß § 4 Absatz 6 berücksichtigt
worden sind.“
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Die Erteilung des Amateurfunkzeugnisses der Klasse N setzt voraus, dass der Bewerber in der
fachlichen Prüfung für Funkamateure die Prüfung gemäß § 5 Absatz 2 bestanden und damit die in § 4
Absatz 3 geforderten Kenntnisse nachgewiesen hat.“
7. § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Anerkennung und Ausstellung von Amateurfunk-Prüfungsbescheinigungen
und Amateurfunk-Genehmigungen
(1) Die Bundesnetzagentur kann Amateurfunk-Prüfungsbescheinigungen und Amateurfunk-Genehmigungen
anderer Staaten unter Berücksichtigung der harmonisierten Regelungen der Europäischen Konferenz der
Verwaltungen für Post und Telekommunikation (Conférence Européenne des Administrations des Postes et
des Télécommunications, CEPT) anerkennen. Mit der Anerkennung legt die Bundesnetzagentur die
Bedingungen fest, unter denen Amateurfunk-Prüfungsbescheinigungen und Amateurfunk-Genehmigungen
deutschen Amateurfunkzeugnissen und Zulassungen zur Teilnahme am Amateurfunkdienst gleichgestellt
werden. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Einzelheiten in ihrem Amtsblatt.
(2) Die Bundesnetzagentur kann andere als die in Absatz 1 genannten Amateurfunk-
Prüfungsbescheinigungen oder Amateurfunk-Genehmigungen anerkennen, wenn die ihnen zu Grunde
liegenden Prüfungsinhalte und Prüfungsanforderungen der fachlichen Prüfung für Funkamateure denen eines
Amateurfunkzeugnisses nach § 7 gleichwertig sind.“
8. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „Regulierungsbehörde“ wird durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt.
bb) Nach dem Wort „Amateurfunkgesetzes“ werden die Wörter „mit Wohnsitz in Deutschland“ eingefügt.
b) In Absatz 3 wird das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt.
c) In Absatz 4 werden die Wörter „in schriftlicher oder elektronischer Form der Regulierungsbehörde“ durch die
Wörter „schriftlich oder elektronisch der Bundesnetzagentur“ ersetzt.
9. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ und die
Angabe „Abs. 3 Nr. 1“ durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt.
b) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“
ersetzt.
10. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Im Geltungsbereich dieser Verordnung darf eine Amateurfunkstelle nur unter Verwendung einer in
Deutschland gültigen Amateurfunk-Rufzeichenzuteilung genutzt oder betrieben werden.“
bb) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Bundesnetzagentur kann weitere Einzelheiten zur Rufzeichenanwendung einschließlich zu
Ausnahmen nach Absatz 6 Satz 2 festlegen und in ihrem Amtsblatt veröffentlichen.“
b) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 und 5 eingefügt:
„(4) Beim Remote-Betrieb einer Amateurfunkstelle nach § 13a kann dem personengebundenen
Rufzeichen bei Sprachübertragungen das Wort „Remote“ und bei Telegrafieübertragungen oder digitalen
Betriebsarten der Zusatz „/R“ angefügt werden.

(5) Beim Ausbildungsfunkbetrieb nach § 12 ist dem personengebundenen Rufzeichen oder dem
Rufzeichen der Klubstation bei Sprachübertragungen der Zusatz „/Trainee“ anzuhängen. Bei
Telegrafieübertragungen oder digitalen Betriebsarten ist dem personengebundenen Rufzeichen oder dem
Rufzeichen der Klubstation der Zusatz „/T“ anzuhängen.“
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.
d) Im neuen Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“
ersetzt.
11. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Ausbildungsfunkbetrieb dient der praktischen Vorbereitung auf das Ablegen der fachlichen
Prüfung für Funkamateure zum Erwerb eines Amateurfunkzeugnisses. Zur Durchführung des
Ausbildungsfunkbetriebs sind zum Amateurfunkdienst zugelassene Funkamateure mit Amateurfunk
zeugnissen der Klassen A und E berechtigt. Der Berechtigungsumfang für den Ausbildungsfunkbetrieb
entspricht dem Berechtigungsumfang des ausbildenden Funkamateurs.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „des Inhabers des Ausbildungsrufzeichens“ durch die Wörter „eines zur
Teilnahme am Amateurfunkdienst zugelassenen und zur Durchführung des Ausbildungsfunkbetriebs
berechtigten Funkamateurs“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Während des Ausbildungsfunkbetriebs ist von den Auszubildenden das dem Ausbilder zugeteilte
personengebundene Rufzeichen oder das Rufzeichen der Klubstation mit einem Rufzeichenzusatz nach
§ 11 Absatz 5 zu verwenden.“
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Der Ausbilder hat auf Verlangen der Bundesnetzagentur Auskunft über Art und Umfang des
Ausbildungsfunkbetriebs zu geben.“
12. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort „Funkstelle“ durch das Wort „Amateurfunkstelle“ ersetzt.
bb) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Der Remote-Betrieb einer Amateurfunkstelle richtet sich nach § 13a.“
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „kann“ die Wörter „dem Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am
Amateurfunkdienst nach § 2 Nummer 2a“ eingefügt.
c) In den Absätzen 3 und 4 wird jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“
ersetzt.
13. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
„§ 13a
Remote-Betrieb
(1) Der Remote-Betrieb einer Amateurfunkstelle ist nur durch Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am
Amateurfunkdienst mit dem Berechtigungsumfang der Klasse A gestattet. Im Fall einer Klubstation ist der Zugriff
auf Mitglieder einer Gruppe von zugelassenen Funkamateuren im Sinne von § 2 Nummer 3 zu beschränken.
(2) Das personengebundene Rufzeichen der Klasse A wird gemäß § 3 Absatz 1 des Amateurfunkgesetzes
seinem Inhaber für den Verwendungszweck des Remote-Betriebs als Rufzeichen gemäß § 3 Absatz 3
Nummer 3 des Amateurfunkgesetzes zugeteilt. Das Rufzeichen für das Betreiben einer Klubstation der
Klasse A wird gemäß § 3 Absatz 3 Nummer 4 des Amateurfunkgesetzes seinem Inhaber für den
Verwendungszweck des Remote-Betriebs als Rufzeichen gemäß § 3 Absatz 3 Nummer 3 des
Amateurfunkgesetzes zugeteilt. Dieses Rufzeichen kann von der Gruppe von Funkamateuren im Sinne des
§ 14 im Remote-Betrieb mitbenutzt werden.
(3) Mit der Anzeige nach § 9 Absatz 4 sind die Kontaktdaten des Betreibers der Amateurfunkstelle für den
Fall funktechnischer Störungen zum Zwecke der unverzüglichen Erreichbarkeit anzugeben. Änderungen der
Kontaktdaten sind der Bundesnetzagentur unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
(4) Der Inhaber des Rufzeichens nach § 14 Absatz 1 Satz 1 hat auf Verlangen der Bundesnetzagentur
Auskunft über den Kreis der zum Remote-Betrieb berechtigten Funkamateure zu geben.

(5) Der Inhaber des Rufzeichens hat einen unberechtigten oder missbräuchlichen Zugriff auf die
Amateurfunkstelle durch Maßnahmen auszuschließen, die dem Stand der Technik entsprechen. Im Fall einer
Störung muss der Inhaber des Rufzeichens die Amateurfunkstelle jederzeit auf Anforderung der
Bundesnetzagentur abschalten können. Der Inhaber des Rufzeichens muss sicherstellen, dass er während
des Betriebs der Amateurfunkstelle unter den nach Absatz 3 Satz 2 und 3 angegebenen Kontaktdaten
unverzüglich telefonisch erreichbar ist und den Auskunftspflichten aus § 29 des Elektromagnetische-
Verträglichkeit-Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879), das zuletzt durch Artikel 51 des
Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, und aus § 31 des Funkanlagengesetzes
vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947), das durch Artikel 52 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858)
geändert worden ist, nachkommen kann. Die §§ 16 und 17 bleiben unberührt.
(6) Für den Ausbildungsfunkbetrieb ist an Amateurfunkstellen im Remote-Betrieb der Rufzeichenzusatz nach
§ 11 Absatz 5 zu verwenden.“
14. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Bundesnetzagentur kann einem zur Teilnahme am Amateurfunkdienst zugelassenen
Funkamateur ein Klubstationsrufzeichen gemäß § 3 Absatz 3 Nummer 4 des Amateurfunkgesetzes auf
Antrag zuteilen, wenn der Funkamateur vom Leiter einer Gruppe von Funkamateuren im Sinne des § 2
Nummer 3 gegenüber der Bundesnetzagentur schriftlich oder elektronisch als Verantwortlicher für die
Klubstation benannt worden ist. Mit der Zuteilung des Klubstationsrufzeichens im Sinne von § 2
Nummer 3a legt die Bundesnetzagentur den Berechtigungsumfang für den Betrieb der Klubstation fest. Die
Bundesnetzagentur bestimmt auf Antrag des Leiters der Gruppe von Funkamateuren, auf welches Mitglied
die Zuteilung des Rufzeichens übergeht.“
b) Absatz 3 wird folgt neu gefasst:
„(3) An Klubstationen kann der Ausbildungsfunkbetrieb im Sinne von § 12 durchgeführt werden.“
c) In Absatz 4 wird die Angabe „Klasse E“ durch die Angabe „Klassen E und N“ ersetzt.
15. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) Für fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstellen mit einem nach § 13 Absatz 1
zugeteilten Rufzeichen kann die Bundesnetzagentur kennzeichnende Merkmale der Frequenznutzung
veröffentlichen.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in Satz 2 werden die Wörter „in schriftlicher oder elektronischer
Form bei der Regulierungsbehörde“ durch die Wörter „schriftlich oder elektronisch bei der
Bundesnetzagentur“ ersetzt.
16. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Unerwünschte Amateurfunk-Aussendungen sind auf das geringstmögliche Maß zu beschränken.
Erforderliche Richtwerte für Funkanlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Funkanlagengesetzes vom
27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947), das durch Artikel 52 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858)
geändert worden ist, werden nach Anhörung der betroffenen Kreise im Amtsblatt der Bundesnetzagentur
veröffentlicht.“
c) In Absatz 5 wird das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt.
d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Bei Abgleicharbeiten und Messungen an Sendern von Amateurfunkstellen sind geeignete
Maßnahmen zu treffen, die ein freies Abstrahlen von Signalen wirkungsvoll verhindern.“
e) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
„(8) Übertragungsverfahren müssen mit allgemein verfügbarer Technik oder mit entsprechenden
Kenntnissen und Fertigkeiten eine Wiederherstellung übertragener Inhalte zulassen. Der
Amateurfunkverkehr darf nicht zur Verschleierung des Inhalts kodiert oder verschlüsselt werden;
ausgenommen sind Steuersignale für Erd- und Weltraumfunkstellen des Amateurfunkdienstes über
Satelliten, ferner Steuersignale (einschließlich Remote-Betrieb) oder von anderen fernbedienten oder
automatisch arbeitenden Stationen.“
f) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 eingefügt:
„(9) Das Aussenden von irreführenden Signalen, von Dauerträgern und von rundfunkähnlichen
Darbietungen sowie der Gebrauch internationaler Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitszeichen des mobilen
Seefunkdienstes und des mobilen Flugfunkdienstes ist nicht zulässig.“
g) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10.

17. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „in schriftlicher Form“ durch die Wörter „schriftlich oder elektronisch“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Bis zum Abschluss von Ermittlungen und Untersuchungen im Sinne von Absatz 1 kann die
Bundesnetzagentur gegenüber dem Betreiber einer Amateurfunkstelle die Sperrung bestimmter
Frequenzbereiche, die Absenkung der Senderleistung oder weitere geeignete Maßnahmen anordnen.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Bestimmungen des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes vom 14. Dezember 2016
(BGBl. I S. 2879), das zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert
worden ist, und des Funkanlagengesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947), das durch Artikel 52 des
Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, bleiben unberührt.“
18. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Ausbildungsrufzeichen der Rufzeichenreihe DN0AAA bis DN8ZZZ werden ein Jahr nach Inkrafttreten
dieser Verordnung nicht mehr zugeteilt. Zugeteilte Ausbildungsrufzeichen der vorgenannten Reihe behalten
bis zum 31. Dezember 2028 ihre Gültigkeit.“
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
19. § 20 wird aufgehoben.
20. Die Anlage 1 (zu § 1 Nummer 6) wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu § 1 Nummer 6)
Nutzungsbedingungen
für die im Frequenzplan für den Amateurfunkdienst
und den Amateurfunkdienst über Satelliten ausgewiesenen Frequenzbereiche
Auf der Grundlage des § 6 Satz 1 des Amateurfunkgesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), das zuletzt
durch Artikel 53 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, werden im Folgenden
die technischen und betrieblichen Rahmenbedingungen für die Nutzung von Frequenzen des
Amateurfunkdienstes und des Amateurfunkdienstes über Satelliten festgelegt:
(1) Fernbediente und automatisch arbeitende Amateurfunkstellen im Sinne von § 13 Absatz 1 und 2 dieser
Verordnung dürfen nur auf den Frequenzen betrieben werden, die in der Rufzeichenzuteilung für diese
Amateurfunkstellen ausgewiesen werden. Die maximal zulässige Strahlungsleistung für fernbediente oder
automatisch arbeitende terrestrische Amateurfunkstellen beträgt oberhalb von 30 MHz 50 Watt ERP
(ausgenommen Remote-Betrieb). Im Falle von fortgesetzter wechselseitiger Beeinflussung kann die
Bundesnetzagentur eine Absenkung der Leistung anordnen. Der Betrieb von Linkstrecken ist von dieser
Regelung ausgenommen und kann in Frequenzbereichen oberhalb von 1 GHz in besonders begründeten
Fällen mit einer Strahlungsleistung von bis zu maximal 1 000 Watt ERP beantragt werden. Der Inhaber der
Rufzeichenzuteilung muss sicherstellen, dass fernbediente Amateurfunkstellen jederzeit abgeschaltet werden
können.
(2) Die belegte Bandbreite einer Amateurfunk-Aussendung ist entsprechend dem Stand der Technik auf das für
die verwendete Sendeart notwendige Ausmaß zu beschränken. Die Mittenfrequenz der Amateurfunk-
Aussendungen ist so zu wählen, dass die belegte Bandbreite innerhalb des dem Amateurfunk zugewiesenen
Frequenzbereichs liegt. Der Vorrang des Funkverkehrs bereits belegter Frequenzen sowie des
Amateurfunkdienstes über Satelliten und Aussendungen von Weltraumfunkstellen des Amateurfunkdienstes
ist zu beachten.
(3) Die Funkdienste werden nach primären und sekundären Funkdiensten unterschieden. Ein primärer
Funkdienst ist ein Funkdienst, dessen Funkstellen Schutz gegen Störungen durch Funkstellen sekundärer
Funkdienste verlangen können, auch wenn diesen Frequenzen bereits zugeteilt sind. Schutz vor Störungen
durch Funkstellen des gleichen oder eines anderen primären Funkdienstes können nur die Funkstellen
verlangen, denen die Frequenzen früher zugeteilt wurden. Ein sekundärer Funkdienst ist ein Funkdienst,
dessen Funkstellen weder Störungen bei den Funkstellen eines primären Funkdienstes verursachen dürfen
noch Schutz vor Störungen durch solche Funkstellen verlangen können. Dies ist unabhängig davon, wann die
Frequenzzuteilung an Funkstellen des primären Funkdienstes erfolgt. Schutz vor Störungen durch Funkstellen
des gleichen oder eines anderen sekundären Funkdienstes kann die Funkstelle verlangen, der die Frequenz
früher zugeteilt wurde.
(4) In den Frequenzbereichen gemäß Buchstabe A gelten die Regelungen des Frequenzplans und zusätzlich
die besonderen Nutzungsbestimmungen nach den Buchstaben A und B.

A Tabellarische Übersicht
Maximale Leistung2 für Inhaber Zusätzliche
AFu einer Zulassung zum Amateurfunkdienst
Lfd. Frequenz- Band- Nutzungs-
Status1 über mit Berechtigungsumfang der
Nr. bereiche breite bestimmungen
Satellit
Klasse A Klasse E Klasse N gemäß B
1 2 3 4 5 6 7 8 9
1 135,7 – 137,8 kHz S 1 W ERP 1 2 10
2 472 – 479 kHz S 1 W ERP 1
3 1 810 – 1 850 kHz P 750 W PEP 100 W PEP 3
4 1 850 – 1 890 kHz S 75 W PEP 75 W PEP 3 10 12 15
5 1 890 – 2 000 kHz S 10 W PEP 10 W PEP 3 10 15
6 3 500 – 3 800 kHz P 750 W PEP 100 W PEP 3
7 5 351,5 – 5 366,5 kHz S 15 W EIRP 3
8 7 000 – 7 200 kHz P 750 W PEP 3 13
9 10 100 – 10 150 kHz S 150 W PEP 1 10 12
10 14 000 – 14 350 kHz P 750 W PEP 3 13
11 18 068 – 18 168 kHz P 750 W PEP 3 13
12 21 000 – 21 450 kHz P 750 W PEP 100 W PEP 3 13
13 24 890 – 24 990 kHz P 750 W PEP 3 13
14 28 – 29,7 MHz P 750 W PEP 100 W PEP 10 W ERP 4 13
15 50 – 50,4 MHz S 750 W PEP 5 16
16 50,4 – 52 MHz S 25 W PEP 5 16
17 144 – 146 MHz P 750 W PEP 75 W PEP 10 W EIRP 6 13
18 430 – 440 MHz P 750 W PEP 75 W PEP 10 W EIRP 7 13
19 1 240 – 1 300 MHz S 750 W PEP 75 W PEP 8 11 13 17
20 2 320 – 2 450 MHz S 75 W PEP 5 W PEP 9 13 17
21 3 400 – 3 475 MHz S 75 W PEP 5 W PEP 9 17
22 5 650 – 5 850 MHz S 75 W PEP 5 W PEP 9 13 17
23 10 – 10,5 GHz S 75 W PEP 5 W PEP 9 13 17
24 24 – 24,05 GHz P 75 W PEP 5 W PEP 13 17
25 24,05 – 24,25 GHz S 75 W PEP 5 W PEP 9 17
26 47 – 47,2 GHz P 75 W PEP 5 W PEP 13 17
27 76 – 77,5 GHz S 75 W PEP 5 W PEP 9 13 17
28 77,5 – 78 GHz S 75 W PEP 5 W PEP 9 13 17
29 78 – 81 GHz S 75 W PEP 5 W PEP 9 13 17
30 122,25 – 123 GHz S 75 W PEP 5 W PEP 9 17
31 134 – 136 GHz P 75 W PEP 5 W PEP 9 13 17
32 136 – 141 GHz S 75 W PEP 5 W PEP 9 13 17
33 241 – 248 GHz S 75 W PEP 5 W PEP 13 17
34 248 – 250 GHz P 75 W PEP 5 W PEP 13 17
35 > 275 GHz – – – 14 17
1
P: Amateurfunkdienst ist primärer Funkdienst, S: Amateurfunkdienst ist sekundärer Funkdienst gemäß Frequenzverordnung vom 27. August
2013 (BGBl. I S. 3326), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1372) geändert worden ist. Die mit „P“
gekennzeichneten Frequenzbereiche können gleichzeitig auch anderen primären Funkdiensten zugewiesen sein.
2
PEP: Spitzenleistung (§ 2 Nr. 7); ERP: effektive Strahlungsleistung (§ 2 Nr. 8); EIRP: gleichwertige isotrope Strahlungsleistung (§ 2 Nr. 9).

B Zusätzliche Nutzungsbestimmungen
1. Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Amateurfunk-Aussendung: 800 Hz.
2. Die Betriebsorte sind bei der Bundesnetzagentur schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die
Sendeantenne ist gegenüber anderen Anlagen ausreichend zu entkoppeln. Werden Störungen bei
Primärfunkdiensten auch in benachbarten Frequenzbereichen verursacht, ist der Betrieb einzustellen.
3. Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Amateurfunk-Aussendung: 2,7 kHz.
4. Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Amateurfunk-Aussendung unterhalb 29 MHz: 7 kHz, oberhalb
29 MHz: 40 kHz.
5. Amateurfunk-Aussendungen dürfen weder schädliche Störungen beim Rundfunkempfang verursachen noch
Schutz vor Aussendungen des Rundfunkdienstes beanspruchen. Amateurfunk-Aussendungen im
Frequenzband 50 – 52 MHz dürfen keine funktechnischen Störungen an Windprofilmessradaren
verursachen. Sie können keinen Schutz vor Aussendungen dieser Radargeräte beanspruchen. Es sind
ausschließlich Aussendungen mit horizontaler Polarisation zulässig. Die Nutzung ist auf ortsfeste
Amateurfunkstellen beschränkt. Der Inhaber einer Rufzeichenzuteilung nach § 13 für eine 50-MHz-Bake
muss sicherstellen, dass die entsprechende Funkbake jederzeit auf telefonische Anforderung abgeschaltet
werden kann.
6. Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Amateurfunk-Aussendung: 40 kHz.
7. Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Amateurfunk-Aussendung: 2 MHz; bei amplitudenmodulierten
Fernsehaussendungen: 7 MHz.
8. Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Amateurfunk-Aussendung: 2 MHz; bei amplitudenmodulierten
oder digitalen Fernsehaussendungen: 7 MHz und bei frequenzmodulierten Fernsehaussendungen: 18 MHz.
9. Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Amateurfunk-Aussendung: 10 MHz; bei Fernsehaus
sendungen: 20 MHz.
10. Der Betrieb von fernbedienten Amateurfunkstellen mit Ausnahme von Amateurfunkstellen im Remote-
Betrieb ist nicht gestattet. Amateurfunk-Wettbewerbe (Contestbetrieb) dürfen in diesem Frequenzbereich
nicht durchgeführt werden.
11. Im Teilbereich von 1 247 – 1 263 MHz ist die abgestrahlte Leistung auf maximal 5 Watt EIRP beschränkt.
Der Betrieb von fernbedienten und automatisch arbeitenden Amateurfunkstellen ist in diesem Bereich nicht
zulässig.
12. Maximal zulässige Strahlungsleistung für automatisch arbeitende Amateurfunkstellen: 50 Watt ERP. Der
Betrieb von Linkstrecken ist von dieser Regelung ausgenommen und kann in Frequenzbereichen
oberhalb von 1 GHz in besonders begründeten Fällen mit einer Strahlungsleistung von bis zu maximal
1 000 Watt ERP beantragt werden.
13. Die Frequenzbereiche 7 000 – 7 100 kHz, 14 000 – 14 250 kHz, 18 068 – 18 168 kHz, 21 000 – 21 450 kHz,
24 890 – 24 990 kHz, 28 – 29,7 MHz, 144 – 146 MHz, 24 – 24,05 GHz, 47 – 47,2 GHz, 134 – 136 GHz
und 248 – 250 GHz können auch für den Amateurfunkdienst über Satelliten genutzt werden; der
Amateurfunkdienst über Satelliten ist dabei primärer Funkdienst.
Die Frequenzbereiche 435 – 438 MHz, 1 260 – 1 270 MHz, 2 400 – 2 450 MHz, 5 650 – 5 670 MHz, 5 830 –
5 850 MHz, 10,45 – 10,50 GHz, 76 – 81 GHz, 136 – 141 GHz und 241 – 248 GHz können auch für den
Amateurfunkdienst über Satelliten genutzt werden; der Amateurfunkdienst über Satelliten ist dabei
sekundärer Funkdienst.
In den Frequenzbereichen 435 – 438 MHz, 1 260 – 1 270 MHz, 2 400 – 2 450 MHz und 5 650 – 5 670 MHz
sind andere sekundäre Funkdienste gegenüber dem Amateurfunkdienst über Satelliten bevorrechtigt.
Weltraumfunkstellen des Amateurfunkdienstes über Satelliten, die in diesen Frequenzbereichen arbeiten,
müssen über geeignete Vorrichtungen verfügen, die es im Fall von Störungen erlauben, die Amateurfunk-
Aussendungen dieser Weltraumfunkstellen zu steuern, damit Störungen bei anderen Funkdiensten in
diesen Frequenzbereichen sofort beseitigt werden können.
Die Nutzung der Frequenzbereiche 1 260 – 1 270 MHz und 5 650 – 5 670 MHz ist auf die Senderichtung
Erde – Weltraum und im Frequenzbereich 5 830 – 5 850 MHz auf die Senderichtung Weltraum – Erde
beschränkt.
14. Die Frequenzbereiche 444 – 453 GHz, 510 – 546 GHz, 711 – 730 GHz, 909 – 926 GHz, 945 – 951 GHz und
Frequenzen oberhalb von 956 GHz können durch den Amateurfunkdienst genutzt werden.
Amateurfunkstellen können keinen Schutz vor Störungen durch andere Frequenznutzungen
beanspruchen. Die Nutzungsbedingungen legt die Bundesnetzagentur fest und veröffentlicht sie in ihrem
Amtsblatt.
15. Abweichend von den besonderen Nutzungsbestimmungen ist an Wochenenden bei Nutzung der
Frequenzbereiche 1 850 – 1 890 kHz und 1 890 – 2 000 kHz die Verwendung einer Sendeleistung von
maximal 750 Watt PEP durch Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst mit dem
Berechtigungsumfang der Klasse A und die Verwendung einer Sendeleistung von maximal 100 Watt PEP
durch Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst der Klasse E zugelassen. An

Wochenenden dürfen abweichend von der zusätzlichen Nutzungsbestimmung Nummer 10 Amateurfunk-
Wettbewerbe (Contestbetrieb) durchgeführt werden.
16. Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Amateurfunk-Aussendung: 12 kHz.
17. Linkstrecken fernbedienter oder automatisch arbeitender Amateurfunkstellen können in besonders
begründeten Fällen mit einer Strahlungsleistung von bis zu 100 W ERP betrieben werden.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 21. Juni 2023
Der Bundesminister
f ü r D i g i t a l e s u n d Ve r k e h r
Vo l k e r W i s s i n g
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 160. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: pdf-layout ·
Prüfwert des Textes 4b9faca31f7b9777….