Gesetze / Amateurfunkverordnung

AFuV

§ 6 Prüfungsausschuss

Stand: 24.06.2024

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AFuV%202005/6#abs-1 (1) Zur Abnahme von Prüfungen werden von der Bundesnetzagentur Prüfungsausschüsse gebildet. Ein Prüfungsausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens einem Beisitzer.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AFuV%202005/6#abs-2 (2) Die Vorsitzenden und die Beisitzer der Prüfungsausschüsse (Prüfer) werden vom Präsidenten der Bundesnetzagentur bestellt; sie müssen nicht Angehörige der Bundesnetzagentur sein. Die Bestellung erfolgt in der Regel für fünf Jahre; sie kann verlängert werden. Die Bundesnetzagentur kann die Bestellung von Prüfern auch vor Ablauf der festgelegten Frist aus wichtigem Grund zurückziehen. Hierzu zählt insbesondere die Besorgnis, dass eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Prüfungsaufgaben aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht sichergestellt werden kann.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AFuV%202005/6#abs-3 (3) Zum Prüfer kann bestellt werden, wer

1.
volljährig und
2.
Inhaber eines Amateurfunkzeugnisses der Zeugnisklasse A oder im Besitz eines mindestens gleichwertigen berufsqualifizierenden Abschlusses ist.

Einzelheiten werden durch die Bundesnetzagentur festgelegt und in ihrem Amtsblatt veröffentlicht.

§ 5 § 7