Gesetze / Amateurfunkverordnung

AFuV

§ 4 Prüfungsanforderungen und Prüfungsinhalte

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AFuV%202005/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) In der fachlichen Prüfung für Funkamateure hat der Bewerber für das Amateurfunkzeugnis der Klasse A folgende Kenntnisse nachzuweisen:

1.
technische Kenntnisse, einschließlich von Kenntnissen über die elektromagnetische Verträglichkeit und deren Anwendung; Personen- und Sachschutz,
2.
betriebliche Kenntnisse (nationale und internationale betriebliche Regeln und Verfahren) und
3.
Kenntnisse über nationale Vorschriften und internationale Regelungen und Vereinbarungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AFuV%202005/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In der fachlichen Prüfung für Funkamateure hat der Bewerber für das Amateurfunkzeugnis der Klasse E die wesentlichen Grundzüge der in Absatz 1 Nr. 1 geforderten Kenntnisse und die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 geforderten Kenntnisse nachzuweisen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AFuV%202005/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Inhaber der Zeugnisklasse E können durch erfolgreiches Ablegen einer Zusatzprüfung eine Prüfungsbescheinigung oder ein Amateurfunkzeugnis der Klasse A erhalten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AFuV%202005/4?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Einzelheiten zu Prüfungsinhalten und -anforderungen und zu den Zusatzprüfungen nach Absatz 3 und 5 werden unter Berücksichtigung internationaler Empfehlungen von der Regulierungsbehörde festgelegt und in ihrem Amtsblatt veröffentlicht.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AFuV%202005/4?asof=2019-06-10#abs-5 (5) In einer freiwilligen Zusatzprüfung können Fertigkeiten im Hören und Geben von Morsezeichen nachgewiesen werden. Die Prüfung ist gebührenpflichtig nach Anlage 2 Nr. 1c. Die Regulierungsbehörde bescheinigt den erfolgreichen Nachweis von praktischen Fertigkeiten im Hören und Geben von Morsezeichen. Die Bestimmungen der §§ 5 und 6 gelten entsprechend.

§ 3 § 5