Gesetze / Amateurfunkverordnung
AFuV§ 4 Prüfungsanforderungen und Prüfungsinhalte
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AFuV%202005/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) In der fachlichen Prüfung für Funkamateure hat der Bewerber für das Amateurfunkzeugnis der Klasse A folgende Kenntnisse nachzuweisen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AFuV%202005/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In der fachlichen Prüfung für Funkamateure hat der Bewerber für das Amateurfunkzeugnis der Klasse E die wesentlichen Grundzüge der in Absatz 1 Nr. 1 geforderten Kenntnisse und die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 geforderten Kenntnisse nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AFuV%202005/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Inhaber der Zeugnisklasse E können durch erfolgreiches Ablegen einer Zusatzprüfung eine Prüfungsbescheinigung oder ein Amateurfunkzeugnis der Klasse A erhalten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AFuV%202005/4?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Einzelheiten zu Prüfungsinhalten und -anforderungen und zu den Zusatzprüfungen nach Absatz 3 und 5 werden unter Berücksichtigung internationaler Empfehlungen von der Regulierungsbehörde festgelegt und in ihrem Amtsblatt veröffentlicht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AFuV%202005/4?asof=2019-06-10#abs-5 (5) In einer freiwilligen Zusatzprüfung können Fertigkeiten im Hören und Geben von Morsezeichen nachgewiesen werden. Die Prüfung ist gebührenpflichtig nach Anlage 2 Nr. 1c. Die Regulierungsbehörde bescheinigt den erfolgreichen Nachweis von praktischen Fertigkeiten im Hören und Geben von Morsezeichen. Die Bestimmungen der §§ 5 und 6 gelten entsprechend.
Änderungsverlauf
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21.06.2023 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 160)
BGBl. 2023 I Nr. 160
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.