Gesetze / Amateurfunkverordnung

AFuV

§ 4 Prüfungsanforderungen und Prüfungsinhalte

Stand: 24.06.2024

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AFuV%202005/4#abs-1 (1) In der fachlichen Prüfung für Funkamateure hat der Bewerber für das Amateurfunkzeugnis der Klasse A folgende Kenntnisse nachzuweisen:

1.
technische Kenntnisse, einschließlich von Kenntnissen über die elektromagnetische Verträglichkeit und deren Anwendung; Personen- und Sachschutz,
2.
betriebliche Kenntnisse (nationale und internationale betriebliche Regeln und Verfahren) und
3.
Kenntnisse über nationale Vorschriften und internationale Regelungen und Vereinbarungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AFuV%202005/4#abs-2 (2) Für das Amateurfunkzeugnis der Klasse E hat der Bewerber in der fachlichen Prüfung für Funkamateure die Grundzüge der in Absatz 1 Nummer 1 geforderten Kenntnisse sowie die in Absatz 1 Nummer 2 und 3 geforderten Kenntnisse nachzuweisen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AFuV%202005/4#abs-3 (3) Für das Amateurfunkzeugnis der Klasse N hat der Bewerber in der fachlichen Prüfung für Funkamateure die wesentlichen Grundzüge der in Absatz 1 Nummer 1 geforderten Kenntnisse sowie die in Absatz 1 Nummer 2 und 3 geforderten Kenntnisse nachzuweisen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AFuV%202005/4#abs-4 (4) Inhaber eines Amateurfunkzeugnisses der Klassen N oder E haben für den Erwerb eines Amateurfunkzeugnisses der Klasse A eine Zusatzprüfung abzulegen, in der sie die jeweils zusätzlich erforderlichen Kenntnisse nach Absatz 1 Nummer 1 nachweisen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AFuV%202005/4#abs-5 (5) Inhaber eines Amateurfunkzeugnisses der Klasse N haben für den Erwerb eines Amateurfunkzeugnisses der Klasse E eine Zusatzprüfung abzulegen, in der sie die jeweils zusätzlich erforderlichen Grundzüge der Kenntnisse nach Absatz 1 Nummer 1 nachweisen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AFuV%202005/4#abs-6 (6) Einzelheiten zu Prüfungsinhalten und -anforderungen und zu den Zusatzprüfungen nach Absatz 4, 5 und 7 werden unter Berücksichtigung internationaler Empfehlungen von der Bundesnetzagentur festgelegt und in ihrem Amtsblatt veröffentlicht.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AFuV%202005/4#abs-7 (7) In einer freiwilligen Zusatzprüfung können Fertigkeiten im Hören und Geben von Morsezeichen nachgewiesen werden. Die Prüfung ist gebührenpflichtig aufgrund des Bundesgebührengesetzes sowie der besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr. Die Bundesnetzagentur bescheinigt den erfolgreichen Nachweis von praktischen Fertigkeiten im Hören und Geben von Morsezeichen. Die Bestimmungen der §§ 5 und 6 gelten entsprechend.

§ 3 § 5