Gesetze / Amateurfunkverordnung

AFuV

§ 3 Zulassung zur Prüfung

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AFuV%202005/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung eines Amateurfunkzeugnisses nach bestandener Prüfung in schriftlicher oder elektronischer Form an die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Regulierungsbehörde) zu richten. Einzelheiten zum Antragsverfahren werden von der Regulierungsbehörde festgelegt und in ihrem Amtsblatt veröffentlicht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AFuV%202005/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Zulassung zur Prüfung erfolgt, wenn zuvor die jeweilige Gebühr gemäß Anlage 2 Nr. 1 dieser Verordnung entrichtet wurde.

§ 2 § 4