Gesetze / Amateurfunkverordnung
AFuV§ 3 Zulassung zur Prüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AFuV%202005/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung eines Amateurfunkzeugnisses nach bestandener Prüfung in schriftlicher oder elektronischer Form an die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Regulierungsbehörde) zu richten. Einzelheiten zum Antragsverfahren werden von der Regulierungsbehörde festgelegt und in ihrem Amtsblatt veröffentlicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AFuV%202005/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Zulassung zur Prüfung erfolgt, wenn zuvor die jeweilige Gebühr gemäß Anlage 2 Nr. 1 dieser Verordnung entrichtet wurde.
Änderungsverlauf
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21.06.2023 Ausfertigung
§ 3 geändert und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 160)
BGBl. 2023 I Nr. 160
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.