§ 5 Rechte und Pflichten des Funkamateurs
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AFuG%201997/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Funkamateur darf nur ein ihm von der Regulierungsbehörde zugeteiltes Rufzeichen benutzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AFuG%201997/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Mit einem von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zugeteilten Rufzeichen ist der Funkamateur berechtigt, abweichend von den im Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170) festgelegten Konformitätsbewertungsverfahren, eine im Handel erhältliche oder selbstgefertigte Amateurfunkstelle sowie Sendeanlagen, die zu Amateurfunkstellen umgebaut sind, zu betreiben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AFuG%201997/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Funkamateur darf mit seiner Amateurfunkstelle nur auf den in § 3 Abs. 5 genannten Frequenzen senden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AFuG%201997/5?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Eine Amateurfunkstelle darf
betrieben werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AFuG%201997/5?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Der Funkamateur darf nur mit anderen Amateurfunkstellen Funkverkehr abwickeln. Der Funkamateur darf Nachrichten, die nicht den Amateurfunkdienst betreffen, für und an Dritte nicht übermitteln. Satz 2 gilt nicht in Not- und Katastrophenfällen.
Änderungsverlauf
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07.07.2005 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I 1970)
BGBl. 2005 I S. 1970
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.