nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 9 AFoG (Nordrhein-Westfalen) — Auflösung

Abrechnungsfondsgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Auflösung des Sondervermögens erfolgt durch Gesetz. Der Bestand des Sondervermögens zum Zeitpunkt der Auflösung fließt dem Landeshaushalt als allgemeine Deckung zu.