Gesetze / Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung

AFIV

§ 5 Einsichtnahme

Stand: 12.04.2024

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AFIVO/5#abs-1 (1) Die Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den Agrar- und Fischereifonds sind ausschließlich über das Internet einsehbar.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AFIVO/5#abs-2 (2) Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

§ 4 § 6