Gesetze / Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung
AFIV§ 5 Einsichtnahme
Stand: 12.04.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AFIVO/5#abs-1 (1) Die Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den Agrar- und Fischereifonds sind ausschließlich über das Internet einsehbar.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AFIVO/5#abs-2 (2) Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.