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§ 5 AFIVO — Einsichtnahme

Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung

Stand: 12.04.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den Agrar- und Fischereifonds sind ausschließlich über das Internet einsehbar.

(2) Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.