Gesetze / Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung
AFIV§ 5 Datensicherheit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AFIVO/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) stellt durch technische und organisatorische Maßnahmen eines Sicherheitskonzeptes sicher, dass
Die Bundesanstalt hat das Sicherheitskonzept nach Maßgabe der Bedingungen der DIN ISO/IEC 27001, Ausgabe 2008–09, Zertifizierung auf der Basis von IT-Grundschutz, regelmäßig daraufhin zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, ob es noch dem Stand der Technik entspricht oder an die technische Entwicklung anzupassen ist. Die Frist des Satzes 2 beginnt mit dem Abschluss der Erstzertifizierung nach Satz 1 Nr. 1.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AFIVO/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Bundesanstalt hat
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AFIVO/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Kommt es während einer Datenübermittlung zu Störungen oder Unterbrechungen, hat die Bundesanstalt dies der übermittelnden Stelle unverzüglich anzuzeigen. In diesem Fall verlangt die Bundesanstalt eine erneute Übermittlung.