Gesetze / Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung
AFGBV§ 5 Marktüberwachung
Stand: 01.07.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AFGBV/5#abs-1 (1) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt die Aufgaben der Marktüberwachung durch hinsichtlich der nach dieser Verordnung zu genehmigenden und genehmigten Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion und Fahrzeugteile.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AFGBV/5#abs-2 (2) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt regelmäßige Kontrollen durch, um nachzuprüfen,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AFGBV/5#abs-3 (3) Das Kraftfahrt-Bundesamt beteiligt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik bei der Bewertung der informationstechnischen Sicherheit von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AFGBV/5#abs-4 (4) Das Kraftfahrt-Bundesamt trifft die erforderlichen Maßnahmen zur Wahrung der Verkehrssicherheit, insbesondere die Vorbereitung eines Widerrufs nach § 6, wenn es den begründeten Verdacht hat, dass ein Fahrzeug oder Fahrzeugteil im Anwendungsbereich dieser Verordnung deren Anforderungen nicht hinreichend erfüllt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AFGBV/5#abs-5 (5) Die Hersteller und die Halter von Kraftfahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion sind verpflichtet,