Gesetze / AEUV

AEUV

Art 95 (ex-Artikel 75 EGV)

Stand: 22.07.2026

3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/95#abs-1 (1) Im Verkehr innerhalb der Union sind Diskriminierungen verboten, die darin bestehen, dass ein Verkehrsunternehmer in denselben Verkehrsverbindungen für die gleichen Güter je nach ihrem Herkunfts- oder Bestimmungsland unterschiedliche Frachten und Beförderungsbedingungen anwendet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/95#abs-2 (2) Absatz 1 schließt sonstige Maßnahmen nicht aus, die das Europäische Parlament und der Rat gemäß Artikel 91 Absatz 1 treffen können.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/95#abs-3 (3) Der Rat trifft auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses eine Regelung zur Durchführung des Absatzes 1.

Er kann insbesondere die erforderlichen Vorschriften erlassen, um es den Organen der Union zu ermöglichen, für die Beachtung des Absatzes 1 Sorge zu tragen, und um den Verkehrsnutzern die Vorteile dieser Bestimmung voll zukommen zu lassen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/95#abs-4 (4) Die Kommission prüft von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats die Diskriminierungsfälle des Absatzes 1 und erlässt nach Beratung mit jedem in Betracht kommenden Mitgliedstaat die erforderlichen Beschlüsse im Rahmen der gemäß Absatz 3 getroffenen Regelung.

Art 94 Art 96