Art 338 (ex-Artikel 285 EGV)
Stand: 22.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/338#abs-1 (1) Unbeschadet des Artikels 5 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank beschließen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen für die Erstellung von Statistiken, wenn dies für die Durchführung der Tätigkeiten der Union erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/338#abs-2 (2) Die Erstellung der Unionsstatistiken erfolgt unter Wahrung der Unparteilichkeit, der Zuverlässigkeit, der Objektivität, der wissenschaftlichen Unabhängigkeit, der Kostenwirksamkeit und der statistischen Geheimhaltung; der Wirtschaft dürfen dadurch keine übermäßigen Belastungen entstehen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu Art 338 AEUV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 18.04.2012 – C-490/10
- EuGH, 06.09.2012 – C-490/10Zitiert von 7
- EuGH, 23.09.2015 – T-261/13,T-86/14Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.