Art 323
Stand: 01.12.2009
Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission stellen sicher, dass der Union die Finanzmittel zur Verfügung stehen, die es ihr ermöglichen, ihren rechtlichen Verpflichtungen gegenüber Dritten nachzukommen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 323 AEUV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- FG Rheinland-Pfalz, 16.09.2021 – 4 K 1762/19Zitiert von 1
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