Art 285 (ex-Artikel 246 EGV)
Stand: 22.07.2026
Der Rechnungshof nimmt die Rechnungsprüfung der Union wahr.
Der Rechnungshof besteht aus einem Staatsangehörigen je Mitgliedstaat. Seine Mitglieder üben ihre Aufgaben in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Union aus.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu Art 285 AEUV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 30.09.2021 – C-130/19Zitiert von 6
- EuGH, 17.12.2020 – C-130/19Zitiert von 1
- BVerwG, 28.04.2011 – 2 C 39/09Ruhen der Versorgungsbezüge; Verwendungseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst; Mitglied des Europäischen RechnungshofsZitiert von 26
- EuG, 11.09.2024 – T-386/19
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.