Art 284 (ex-Artikel 113 EGV)
Stand: 22.07.2026
Wird zitiert von 1
- BVerfG, 29.04.2021 – 2 BvR 1651/15, 2 BvR 2006/15Anträge auf Erlass einer nachträglichen Vollstreckungsanordnung im "PSPP-Verfahren" unstatthaft - Maßnahmen von Bundestag und Bundesregierung zur Umsetzung des PSPP-Urteils zudem nicht offensichtlich unzureichendZitiert von 4
1 Entscheidung zu Art 284 AEUV →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/284#abs-1 (1) Der Präsident des Rates und ein Mitglied der Kommission können ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Rates der Europäischen Zentralbank teilnehmen.
Der Präsident des Rates kann dem Rat der Europäischen Zentralbank einen Antrag zur Beratung vorlegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/284#abs-2 (2) Der Präsident der Europäischen Zentralbank wird zur Teilnahme an den Tagungen des Rates eingeladen, wenn dieser Fragen im Zusammenhang mit den Zielen und Aufgaben des ESZB erörtert.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/284#abs-3 (3) Die Europäische Zentralbank unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission sowie auch dem Europäischen Rat einen Jahresbericht über die Tätigkeit des ESZB und die Geld- und Währungspolitik im vergangenen und im laufenden Jahr. Der Präsident der Europäischen Zentralbank legt den Bericht dem Rat und dem Europäischen Parlament vor, das auf dieser Grundlage eine allgemeine Aussprache durchführen kann.
Der Präsident der Europäischen Zentralbank und die anderen Mitglieder des Direktoriums können auf Ersuchen des Europäischen Parlaments oder auf ihre Initiative hin von den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments gehört werden.