Gesetze / AEUV

AEUV

Art 240 (ex-Artikel 207 EGV)

Stand: 22.07.2026

5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/240#abs-1 (1) Ein Ausschuss, der sich aus den Ständigen Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten zusammensetzt, trägt die Verantwortung, die Arbeiten des Rates vorzubereiten und die ihm vom Rat übertragenen Aufträge auszuführen. Der Ausschuss kann in Fällen, die in der Geschäftsordnung des Rates vorgesehen sind, Verfahrensbeschlüsse fassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/240#abs-2 (2) Der Rat wird von einem Generalsekretariat unterstützt, das einem vom Rat ernannten Generalsekretär untersteht.

Der Rat beschließt mit einfacher Mehrheit über die Organisation des Generalsekretariats.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/240#abs-3 (3) Der Rat beschließt mit einfacher Mehrheit über Verfahrensfragen sowie über den Erlass seiner Geschäftsordnung.

Art 239 Art 241