Art 240 (ex-Artikel 207 EGV)
Stand: 22.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/240#abs-1 (1) Ein Ausschuss, der sich aus den Ständigen Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten zusammensetzt, trägt die Verantwortung, die Arbeiten des Rates vorzubereiten und die ihm vom Rat übertragenen Aufträge auszuführen. Der Ausschuss kann in Fällen, die in der Geschäftsordnung des Rates vorgesehen sind, Verfahrensbeschlüsse fassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/240#abs-2 (2) Der Rat wird von einem Generalsekretariat unterstützt, das einem vom Rat ernannten Generalsekretär untersteht.
Der Rat beschließt mit einfacher Mehrheit über die Organisation des Generalsekretariats.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/240#abs-3 (3) Der Rat beschließt mit einfacher Mehrheit über Verfahrensfragen sowie über den Erlass seiner Geschäftsordnung.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu Art 240 AEUV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 12.09.2013 – C-63/12
- EuGH, 12.09.2013 – C-196/12
- EuGH, 14.07.2022 – C-743/19Zitiert von 5
- EuGH, 20.11.2018 – C-626/15,C-659/16Zitiert von 10
- EuGH, 31.05.2018 – C-626/15
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.