Art 230 (ex-Artikel 197 Absätze 2, 3 und 4 EGV)
Stand: 22.07.2026
Die Kommission kann an allen Sitzungen des Europäischen Parlaments teilnehmen und wird auf ihren Antrag gehört.
Die Kommission antwortet mündlich oder schriftlich auf die ihr vom Europäischen Parlament oder von dessen Mitgliedern gestellten Fragen.
Der Europäische Rat und der Rat werden vom Europäischen Parlament nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Europäischen Rates und der Geschäftsordnung des Rates gehört.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu Art 230 AEUV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 07.06.2017 – T-11/16Zitiert von 2
- EuGH, 15.09.2016 – T-667/15
- EuGH, 20.11.2017 – T-618/15Zitiert von 3
- EuGH, 20.11.2017 – T-452/15Zitiert von 15
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.