Art 229 (ex-Artikel 196 EGV)
Stand: 22.07.2026
Wird zitiert von 2
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- EuGH, 12.11.2019 – C-502/19Zitiert von 1
- EuGH, 24.11.2010 – C-40/10Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Europäische Parlament hält jährlich eine Sitzungsperiode ab. Es tritt, ohne dass es einer Einberufung bedarf, am zweiten Dienstag des Monats März zusammen.
Das Europäische Parlament kann auf Antrag der Mehrheit seiner Mitglieder sowie auf Antrag des Rates oder der Kommission zu einer außerordentlichen Sitzungsperiode zusammentreten.