Art 220 (ex-Artikel 302 bis 304 EGV)
Stand: 22.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/220#abs-1 (1) Die Union betreibt jede zweckdienliche Zusammenarbeit mit den Organen der Vereinten Nationen und ihrer Sonderorganisationen, dem Europarat, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung.
Die Union unterhält ferner, soweit zweckdienlich, Beziehungen zu anderen internationalen Organisationen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/220#abs-2 (2) Die Durchführung dieses Artikels obliegt dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu Art 220 AEUV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 05.04.2022 – C-161/20Zitiert von 2
- EuGH, 10.12.2015 – T-512/12Zitiert von 6
- EuGH, 13.07.2023 – C-551/21
- EuGH, 13.12.2016 – T-248/13Zitiert von 3
- EuGH, 21.03.2014 – T-306/10Zitiert von 6
- EuGH, 18.07.2013 – C-584/10,C-593/10,C-595/10Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik: Umfang der gerichtlichen Kontrolle von Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern im Rahmen der Terrorismusbekämpfung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 151
Zuletzt entschieden
- EuGH, 19.03.2013 – C-584/10Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 220 AEUV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.