Gesetze / AEUV

AEUV

Art 221

Stand: 22.07.2026

3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/221#abs-1 (1) Die Delegationen der Union in Drittländern und bei internationalen Organisationen sorgen für die Vertretung der Union.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/221#abs-2 (2) Die Delegationen der Union unterstehen der Leitung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik. Sie werden in enger Zusammenarbeit mit den diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten tätig.

Art 220 Art 222