Gesetze / AEUV

AEUV

Art 217 (ex-Artikel 310 EGV)

Stand: 22.07.2026

28 Entscheidungen

Die Union kann mit einem oder mehreren Drittländern oder einer oder mehreren internationalen Organisationen Abkommen schließen, die eine Assoziierung mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, gemeinsamem Vorgehen und besonderen Verfahren herstellen.

Art 216 Art 218