Gesetze / AEUV

AEUV

Art 167 (ex-Artikel 151 EGV)

Stand: 22.07.2026

15 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/167#abs-1 (1) Die Union leistet einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt sowie gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/167#abs-2 (2) Die Union fördert durch ihre Tätigkeit die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und unterstützt und ergänzt erforderlichenfalls deren Tätigkeit in folgenden Bereichen:

— Verbesserung der Kenntnis und Verbreitung der Kultur und Geschichte der europäischen Völker,

— Erhaltung und Schutz des kulturellen Erbes von europäischer Bedeutung,

— nichtkommerzieller Kulturaustausch,

— künstlerisches und literarisches Schaffen, einschließlich im audiovisuellen Bereich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/167#abs-3 (3) Die Union und die Mitgliedstaaten fördern die Zusammenarbeit mit dritten Ländern und den für den Kulturbereich zuständigen internationalen Organisationen, insbesondere mit dem Europarat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/167#abs-4 (4) Die Union trägt bei ihrer Tätigkeit aufgrund anderer Bestimmungen der Verträge den kulturellen Aspekten Rechnung, insbesondere zur Wahrung und Förderung der Vielfalt ihrer Kulturen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/167#abs-5 (5) Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels

— erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Ausschusses der Regionen Fördermaßnahmen unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten.

— erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission Empfehlungen.

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