Gesetze / Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2024
AELV 2024§ 1 Ermittlung des Arbeitseinkommens
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AELV%202024/1#abs-1 (1) Das für die Gewährung von Beitragszuschüssen für das Jahr 2024 maßgebende Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft nach § 32 Absatz 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird auf der Grundlage von Beziehungswerten ermittelt. Diese ergeben sich aus
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AELV%202024/1#abs-2 (2) Bei Betrieben mit einem nach § 32 Absatz 6 Satz 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zugrunde zu legenden Wirtschaftswert bis zu 48 000 Deutsche Mark ergibt sich das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft, indem der Wirtschaftswert
Für Betriebe mit einem zugrunde zu legenden Wirtschaftswert bis zu 25 000 Deutsche Mark gilt der für diesen Wirtschaftswert ermittelte Beziehungswert. Für Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirtschaftswert von mehr als 25 000 Deutsche Mark und bis zu 48 000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den Anlagen 1 und 2 nicht aufgeführt ist, wird der Beziehungswert ermittelt, indem
Der sich nach Satz 3 ergebende Beziehungswert ist nicht zu runden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AELV%202024/1#abs-3 (3) Bei Betrieben mit einem zugrunde zu legenden Wirtschaftswert von mehr als 48 000 Deutsche Mark ergibt sich das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft, indem der Wirtschaftswert
Für Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirtschaftswert von mehr als 48 000 Deutsche Mark und bis zu 500 000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den Anlagen 3 und 4 nicht aufgeführt ist, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem
Für Betriebe der Gruppe 1 mit einem Wirtschaftswert von mehr als 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen das 0,2297fache des Wirtschaftswerts. Für Betriebe der Gruppe 2 mit einem Wirtschaftswert von mehr als 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen das 0,1844fache des Wirtschaftswerts.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AELV%202024/1#abs-4 (4) Bei Betrieben, die der Gruppe 3 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AELV%202024/1#abs-5 (5) Das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft wird auf volle Euro abgerundet.