Gesetze / Allgemeines Eisenbahngesetz
AEG§ 6c Ausgleichspflichtiger
Stand: 10.06.2019
Den Ausgleich nach den §§ 6a und 6b Nr. 1 bis 3 gewährt das Land, in dessen Gebiet der Verkehr betrieben wird; den Ausgleich nach § 6b Nr. 4 gewährt der Bund. Erstreckt sich der Verkehr auch auf das Gebiet eines anderen Landes, so wird dem Ausgleich der Teil der Leistungen zugrunde gelegt, der in dem jeweiligen Land erbracht wird.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 6c AEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Sachsen-Anhalt, 19.01.2026 – 1 O 157/25
- VGH Bayern, 24.08.2023 – 22 C 22.1856Zitiert von 4
- VG Aachen, 28.05.2024 – 10 K 1401/21
- BGH, 07.08.2024 – XII ZR 113/22Pachtvertrag über eine Eisenbahninfrastruktureinrichtung: Ansprüche des Verpächters gegen den Pächter und Inhaber der zum Betrieb der Eisenbahninfrastruktur erforderlichen Unternehmensgenehmigung nach Beendigung des VertragsZitiert von 1
- VG Köln, 04.03.2022 – 18 K 205/21
- VGH Bayern, 30.11.2021 – 8 ZB 21.1285Zitiert von 2
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