Gesetze / Allgemeines Eisenbahngesetz
AEG§ 6e Ermittlung des Ausgleichs, Verfahren
Stand: 10.06.2019
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- BGH, 07.08.2024 – XII ZR 113/22Pachtvertrag über eine Eisenbahninfrastruktureinrichtung: Ansprüche des Verpächters gegen den Pächter und Inhaber der zum Betrieb der Eisenbahninfrastruktur erforderlichen Unternehmensgenehmigung nach Beendigung des VertragsZitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 26.02.2026 – 1 L 169/25.Z
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEG/6e#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, was Ausbildungsverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist, welche Kostenbestandteile bei der Ausgleichsberechnung zu berücksichtigen sind, welches Verfahren zur Gewährung des Ausgleichs nach § 6a anzuwenden ist, welche Angaben der Antrag auf Ausgleich enthalten muß und wie die Erträge und die Personen-Kilometer zu ermitteln sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEG/6e#abs-2 (2) (weggefallen)