Gesetze / Allgemeines Eisenbahngesetz

AEG 1994

§ 7b Änderungen, Rücknahme und Widerruf der Sicherheitsbescheinigung und nationalen Bescheinigung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/7b?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Im Falle wesentlicher Änderungen der der Erteilung einer Bescheinigung nach § 7a Abs. 1 oder 4 zugrunde liegenden Verhältnisse hat das Eisenbahnverkehrsunternehmen unverzüglich die Änderung der erteilten Sicherheitsbescheinigung oder der nationalen Bescheinigung zu beantragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/7b?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Eine Bescheinigung nach § 7a Abs. 1 oder 4 kann im Falle wesentlicher Änderungen von Rechtsvorschriften über die Betriebssicherheit ganz oder teilweise geändert oder widerrufen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/7b?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Eine Bescheinigung nach § 7a Abs. 1 oder 4 kann ganz oder teilweise widerrufen werden, soweit die in ihr enthaltenen Auflagen nicht erfüllt werden oder die Bescheinigung nicht in der vorgeschriebenen Weise genutzt wird. Satz 1 gilt auch, wenn eine Bescheinigung nicht vor Ablauf eines Jahres nach ihrer Ausstellung genutzt wird.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/7b?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über die Aufhebung von Verwaltungsakten unberührt.

§ 7a § 7c