Gesetze / Allgemeines Eisenbahngesetz
AEG 1994§ 6b Anforderungen an die Zuverlässigkeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/6b?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen und das Unternehmen müssen zuverlässig sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/6b?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Eine für die Führung der Geschäfte bestellte Person gilt insbesondere dann nicht als zuverlässig, wenn sie rechtskräftig wegen Straftaten, einschließlich in Verkehrsvorschriften aufgeführter Verstöße oder wegen schwerer oder wiederholter Verstöße gegen arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten einschließlich der Pflichten aus dem Arbeitsschutzrecht oder – im Falle eines Unternehmens, das einen grenzüberschreitenden Güterverkehr, der Zollverfahren unterliegt, zu betreiben wünscht – gegen zollrechtliche Pflichten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/6b?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ein Unternehmen gilt insbesondere dann nicht als zuverlässig, wenn gegen dieses eine Geldbuße von mehr als 100 000 Euro wegen schwerwiegender Gesetzesverstöße, einschließlich in Verkehrsvorschriften aufgeführter Verstöße oder wegen schwerer oder wiederholter Verstöße gegen arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten einschließlich der Pflichten aus dem Arbeitsschutzrecht oder – im Falle eines Unternehmens, das einen grenzüberschreitenden Güterverkehr, der Zollverfahren unterliegt, zu betreiben wünscht – gegen zollrechtliche Pflichten bestandskräftig festgesetzt wurde.
Änderungsverlauf
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08.07.2019 Ausfertigung
§ 6b neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I 1040)
BGBl. 2019 I S. 1040
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