Gesetze / Allgemeines Eisenbahngesetz
AEG 1994§ 35a Eisenbahnsicherheitsbeirat
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/35a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Eisenbahnsicherheitsbeirat hat die Aufgabe, das Eisenbahn-Bundesamt bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben als Sicherheitsbehörde zu beraten und die Zusammenarbeit zwischen dem Eisenbahn-Bundesamt als Sicherheitsbehörde und den für die Eisenbahnaufsicht zuständigen obersten Landesbehörden zu fördern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/35a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Dem Eisenbahnsicherheitsbeirat ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu allgemeinen Fragen der Rechtsanwendung durch das Eisenbahn-Bundesamt im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung als Sicherheitsbehörde, insbesondere hinsichtlich der Grundsätze der Ermessensausübung und der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe, zu geben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/35a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Sicherheitsbescheinigungen nach § 7a Abs. 1 oder Sicherheitsgenehmigungen nach § 7c Abs. 1 für nichtbundeseigene Eisenbahnen bedürfen des Benehmens mit dem Eisenbahnsicherheitsbeirat. In dringenden Fällen können Sicherheitsbescheinigungen oder Sicherheitsgenehmigungen auch ohne das Benehmen ergehen; in solchen Fällen ist der Eisenbahnsicherheitsbeirat nachträglich zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/35a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Eisenbahnsicherheitsbeirat ist gegenüber dem Eisenbahn-Bundesamt berechtigt, Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen. Das Eisenbahn-Bundesamt ist insoweit auskunftspflichtig.
Änderungsverlauf
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16.03.2020 Ausfertigung
§ 35a aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2020 (BGBl. I 501)
BGBl. 2020 I S. 501
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