Gesetze / Allgemeines Eisenbahngesetz
AEG 1994§ 14a Ausnahmen von der Versicherungspflicht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/14a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Eine Versicherungspflicht nach § 14 Absatz 1 besteht nicht für
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe c muss die selbstschuldnerische Bürgschaft oder gleichwertige Deckungszusage geschädigten Dritten einen Direktanspruch gegen die Gebietskörperschaft oder den Gemeindeverband gewähren; das ersatzpflichtige Eisenbahninfrastrukturunternehmen und die Gebietskörperschaft oder der Gemeindeverband haften als Gesamtschuldner.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/14a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Eine Versicherungspflicht nach § 14 Absatz 2 besteht nicht für Wagenhalter,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/14a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Von den Bestimmungen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b kann für die in § 5 Absatz 1a Nummer 2 bezeichneten Eisenbahnen durch Landesrecht abgewichen werden.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 14a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1730)
BGBl. 2021 I S. 1730
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