Gesetze / Allgemeines Eisenbahngesetz
AEG 1994§ 11a Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien
Bei dem Bau oder der Änderung von Eisenbahnanlagen sollen zur Förderung der Klimaziele des Bundes diese Anlagen für die Erzeugung erneuerbarer Energien genutzt werden, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 11a geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 409)
BGBl. 2023 I Nr. 409
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