Gesetze / Verordnung über die Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes
ADLV§ 9 Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel in den gehobenen Auswärtigen Dienst
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ADLV/9#abs-1 (1) Liegen bei einer Beamtin auf Lebenszeit oder einem Beamten auf Lebenszeit die Voraussetzungen für die Anerkennung der Befähigung für eine andere Laufbahn als gleichwertige Befähigung im Sinne des § 12 Absatz 2 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst nicht vor, so kann sie oder kann er die Befähigung für den gehobenen Auswärtigen Dienst erwerben, wenn sie oder er
Die Verbeamtung auf Lebenszeit muss spätestens bei Ablauf der Ausschreibungsfrist erfolgt sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ADLV/9#abs-2 (2) Auf die Durchführung des Auswahlverfahrens sind die Vorschriften des Abschnitts 2 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst entsprechend anzuwenden.