Gesetze / Verordnung über die Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes
ADLV§ 10 Qualifizierung für den Laufbahnwechsel in den gehobenen Auswärtigen Dienst
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ADLV/10#abs-1 (1) Die Qualifizierung vermittelt den Beamtinnen und Beamten laufbahnspezifische Kompetenzen. Sie umfasst
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ADLV/10#abs-2 (2) Die Qualifizierung hat erfolgreich abgelegt,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ADLV/10#abs-3 (3) Wer an der Qualifizierungsmaßnahme teilnimmt, ist von Hausarbeiten, der Diplomarbeit und dem Diplomkolloquium befreit.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ADLV/10#abs-4 (4) Bei Nichtbestehen der Prüfungen nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c werden die Beamtinnen und Beamten bis zur Bekanntgabe der Ergebnisse der Wiederholungsprüfungen einer Arbeitseinheit im Auswärtigen Amt oder einer Auslandsvertretung zugeteilt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ADLV/10#abs-5 (5) Wurden die Leistungen nach Absatz 2 Nummer 2 schlechter als mit der Note „befriedigend“ bewertet, verlängert sich der Qualifizierungsabschnitt Berufspraxis einmalig um sechs Monate. Das Auswärtige Amt kann im Benehmen mit dem Prüfungsamt des Auswärtigen Amts eine zweite Verlängerung um sechs Monate zulassen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ADLV/10#abs-6 (6) Im Übrigen gilt für die Durchführung der Qualifizierungsmaßnahme die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst entsprechend.