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# § 10 ADLV — Qualifizierung für den Laufbahnwechsel in den gehobenen Auswärtigen Dienst

Verordnung über die Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes  
Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Qualifizierung vermittelt den Beamtinnen und Beamten laufbahnspezifische Kompetenzen. Sie umfasst

- 1. einen fachtheoretischen Teil von mindestens zwölf Monaten (Qualifizierungsabschnitt Fachtheorie), der aus den fachtheoretischen Studienabschnitten II, III und IV des dualen Diplomstudiengangs „Gehobener Auswärtiger Dienst“ an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung mit Ausnahme der Module Englisch und Französisch besteht, und

- 2. einen praxisintegrierenden Teil von mindestens sechs Monaten (Qualifizierungsabschnitt Berufspraxis).

(2) Die Qualifizierung hat erfolgreich abgelegt,

- 1. wer im Qualifizierungsabschnitt Fachtheorie

  - a) im fachtheoretischen Studienabschnitt II an allen Modulprüfungen teilgenommen hat,

  - b) im fachtheoretischen Studienabschnitt III an den während der Teilnahme an diesem Studienabschnitt stattfindenden Modulprüfungen teilgenommen hat und

  - c) im fachtheoretischen Studienabschnitt IV die Modulprüfungen mit einem Durchschnitt von mindestens 5 Rangpunkten abgelegt hat und

- 2. wessen Leistung im Qualifizierungsabschnitt Berufspraxis mindestens mit der Note „befriedigend“ bewertet wurde.

(3) Wer an der Qualifizierungsmaßnahme teilnimmt, ist von Hausarbeiten, der Diplomarbeit und dem Diplomkolloquium befreit.

(4) Bei Nichtbestehen der Prüfungen nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c werden die Beamtinnen und Beamten bis zur Bekanntgabe der Ergebnisse der Wiederholungsprüfungen einer Arbeitseinheit im Auswärtigen Amt oder einer Auslandsvertretung zugeteilt.

(5) Wurden die Leistungen nach Absatz 2 Nummer 2 schlechter als mit der Note „befriedigend“ bewertet, verlängert sich der Qualifizierungsabschnitt Berufspraxis einmalig um sechs Monate. Das Auswärtige Amt kann im Benehmen mit dem Prüfungsamt des Auswärtigen Amts eine zweite Verlängerung um sechs Monate zulassen.

(6) Im Übrigen gilt für die Durchführung der Qualifizierungsmaßnahme die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 10 ADLV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ADLV/10

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