Gesetze / Landesrecht Bayern / Allgemeine Benützungsordnung der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken

ABOB

§ 17 Vormerkung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ABOB/17#abs-1 (1) Verliehene Werke können für die Ausleihe vorgemerkt werden. Die Bibliothek ist nicht verpflichtet, auf ein Werk mehr als eine Vormerkung anzunehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ABOB/17#abs-2 (2) Auskunft über Besteller oder Entleiher darf nur mit deren Einwilligung erteilt werden.

§ 16 § 18